Detaillierte Analyse der Paragraphen 1 bis 10 des StaRUG
Detaillierte Analyse der Paragraphen 1 bis 10 des StaRUG
Die ersten zehn Paragraphen des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) bilden die Grundlage für das vorinsolvenzliche Restrukturierungsverfahren. Sie enthalten zentrale Regelungen zum Anwendungsbereich, zum Restrukturierungsplan, zu den Anforderungen an die Plangestaltung und zur Zuständigkeit der Gerichte. In diesem Beitrag werden die Paragraphen 1 bis 10 des StaRUG im Detail analysiert und ihre Bedeutung für die Praxis erläutert.
Einleitung
Bedeutung der Paragraphen 1 bis 10 für das StaRUG-Verfahren
Die Paragraphen 1 bis 10 des StaRUG sind von zentraler Bedeutung für das Restrukturierungsverfahren. Sie legen den Anwendungsbereich des Gesetzes fest, definieren wichtige Begriffe und regeln die Anforderungen an den Restrukturierungsplan. Damit schaffen sie die Grundlage für eine frühzeitige und eigenverantwortliche Sanierung von Unternehmen in der Krise.
Für die Praxis sind die Regelungen der §§ 1-10 StaRUG von großer Relevanz. Sie bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen Zugang zum Restrukturierungsverfahren hat, welche Forderungen in den Plan einbezogen werden können und welche Anforderungen an die Ausgestaltung des Plans zu stellen sind. Auch die Zuständigkeit der Gerichte und die Rechtsstellung der Beteiligten werden hier geregelt.
Für Unternehmen, die ein Restrukturierungsverfahren anstreben, ist die genaue Kenntnis und Beachtung dieser Vorschriften unerlässlich. Sie müssen sicherstellen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind und der Restrukturierungsplan den Vorgaben entspricht. Auch die Verfahrensbeteiligten, insbesondere die Gläubiger, müssen die Regelungen kennen, um ihre Rechte und Pflichten einschätzen zu können.
Die Auslegung und Anwendung der §§ 1-10 StaRUG wird nicht zuletzt auch die Gerichte beschäftigen. Da es sich um ein neues Gesetz handelt, gibt es noch wenig Rechtsprechung zu den einzelnen Regelungen. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte die Vorschriften interpretieren und welche Maßstäbe sie an die Gestaltung von Restrukturierungsplänen anlegen werden.
Insgesamt bilden die ersten zehn Paragraphen des StaRUG das Fundament des Restrukturierungsverfahrens. Sie sind die Basis für eine effektive und rechtssichere Sanierung von Unternehmen im Vorfeld einer Insolvenz. Ihre Kenntnis und Beachtung ist für alle Beteiligten von größter Wichtigkeit.
Überblick über die wesentlichen Regelungsinhalte
Die §§ 1-10 StaRUG enthalten eine Vielzahl von Regelungen, die für das Restrukturierungsverfahren von Bedeutung sind. Im Folgenden werden die wesentlichen Inhalte der einzelnen Vorschriften kurz zusammengefasst:
- § 1 regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes und enthält wichtige Begriffsbestimmungen.
- § 2 betrifft den Restrukturierungsplan als zentrales Instrument des Verfahrens.
- § 3 definiert die planbetroffenen Restrukturierungsforderungen.
- § 4 normiert die Anforderungen an die Ausgestaltung des Restrukturierungsplans.
- § 5 regelt die Einteilung der planbetroffenen Gläubiger in Gruppen.
- § 6 betrifft bedingte und nicht fällige Forderungen sowie Forderungen aus gegenseitigen Verträgen.
- § 7 enthält Regelungen zur Entscheidung der Planbetroffenen über den Restrukturierungsplan.
- § 8 befasst sich mit der Beendigung von laufenden Gerichtsverfahren.
- § 9 normiert ein Berücksichtigungsverbot für nicht angezeigte Forderungen.
- § 10 regelt die Zuständigkeit der Restrukturierungsgerichte.
Diese Regelungen sind nicht isoliert zu betrachten, sondern stehen in einem engen systematischen Zusammenhang. Sie ergänzen und bedingen sich gegenseitig und bilden gemeinsam die Grundstruktur des Restrukturierungsverfahrens nach dem StaRUG.
In den folgenden Abschnitten werden die einzelnen Paragraphen näher beleuchtet und ihre Bedeutung für die Praxis erläutert. Dabei werden insbesondere die Voraussetzungen, die Rechtsfolgen und die möglichen Probleme bei der Anwendung der Vorschriften diskutiert.
§ 1 StaRUG: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des StaRUG
§ 1 StaRUG regelt den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Nach Absatz 1 findet das StaRUG Anwendung auf Restrukturierungssachen, also auf alle Maßnahmen, die darauf abzielen, eine drohende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen und die Bestandsfähigkeit des Unternehmens zu sichern.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des StaRUG ist nach Absatz 2, dass der Schuldner drohend zahlungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn innerhalb der nächsten 24 Monate die Zahlungsunfähigkeit droht, aber noch nicht eingetreten ist. Eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung schließt die Anwendung des StaRUG hingegen aus.
Weitere Voraussetzung ist, dass keine Gründe vorliegen, die einer Sanierung entgegenstehen. Solche Gründe können sich insbesondere aus einer fehlenden Sanierungsfähigkeit oder -würdigkeit des Schuldners ergeben. Auch rechtliche Hindernisse wie ein bereits eröffnetes Insolvenzverfahren können der Anwendung des StaRUG entgegenstehen.
In der Praxis müssen Unternehmen, die ein StaRUG-Verfahren anstreben, sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1 erfüllt sind. Insbesondere die Frage, ob eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, kann im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein. Hier empfiehlt sich die Einholung externen Sachverstands, um Rechtssicherheit zu schaffen.
Auch die Frage der Sanierungsfähigkeit und -würdigkeit kann in der Praxis zu Schwierigkeiten führen. Unternehmen müssen überzeugend darlegen, dass eine Sanierung trotz der Krise möglich und sinnvoll ist. Hierzu bedarf es in der Regel eines schlüssigen Sanierungskonzepts und einer positiven Fortführungsprognose.
Definitionen zentraler Begriffe wie "drohende Zahlungsunfähigkeit" und "Restrukturierungssachen"
§ 1 StaRUG enthält auch wichtige Begriffsbestimmungen, die für das Verständnis und die Anwendung des Gesetzes von zentraler Bedeutung sind. Insbesondere die Begriffe der "drohenden Zahlungsunfähigkeit" und der "Restrukturierungssachen" werden hier legal definiert.
Nach Absatz 2 liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Maßgeblicher Prognosezeitraum sind 24 Monate. Entscheidend ist eine Prognose auf Basis der aktuellen Finanz-, Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens.
Der Begriff der Restrukturierungssachen wird in Absatz 1 definiert. Er umfasst alle Maßnahmen, die darauf abzielen, eine drohende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen und die Bestandsfähigkeit des Unternehmens zu sichern. Erfasst werden sowohl finanzwirtschaftliche als auch leistungswirtschaftliche Maßnahmen der Restrukturierung.
Für die Praxis ist es wichtig, diese Begriffe richtig zu verstehen und anzuwenden. Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist der zentrale Eröffnungsgrund für das StaRUG-Verfahren. Unternehmen müssen anhand einer fundierten Finanzplanung darlegen, dass sie voraussichtlich innerhalb von 24 Monaten zahlungsunfähig werden.
Der Begriff der Restrukturierungssachen wiederum bestimmt den Gegenstand des StaRUG-Verfahrens. Er steckt den Rahmen ab für die Maßnahmen, die im Rahmen eines Restrukturierungsplans ergriffen werden können. Dazu gehören insbesondere Eingriffe in die Rechte der Gläubiger, aber auch operative Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage.
Insgesamt schaffen die Begriffsbestimmungen des § 1 StaRUG wichtige Grundlagen für die Auslegung und Anwendung des Gesetzes. Sie tragen dazu bei, den Anwendungsbereich des Verfahrens klar abzugrenzen und für alle Beteiligten transparent zu machen.
§ 2 StaRUG: Restrukturierungsplan
Inhalt und Struktur des Restrukturierungsplans
§ 2 StaRUG enthält grundlegende Regelungen zum Restrukturierungsplan als zentralem Instrument des Restrukturierungsverfahrens. Der Restrukturierungsplan ist ein vom Schuldner zu erstellendes Dokument, das die geplanten Restrukturierungsmaßnahmen sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten festlegt.
Absatz 1 regelt den notwendigen Inhalt des Plans. Demnach muss der Plan zunächst eine Darstellung der Gründe enthalten, aus denen sich die drohende Zahlungsunfähigkeit ergibt. Auch die Krisenursachen und die bisherigen Sanierungsbemühungen sind zu beschreiben.
Kernstück des Plans ist die Darstellung der geplanten Restrukturierungsmaßnahmen. Diese müssen geeignet sein, die drohende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen und die Bestandsfähigkeit des Unternehmens zu sichern. Dabei kann es sich um finanzwirtschaftliche Maßnahmen wie einen Schuldenschnitt oder eine Stundung ebenso handeln wie um leistungswirtschaftliche Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage.
Der Plan muss auch die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Planbetroffenen darstellen. Dazu gehört insbesondere eine Vergleichsrechnung, die aufzeigt, wie sich die Befriedigungsaussichten der Gläubiger mit und ohne Restrukturierung entwickeln würden. Auch die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Beschäftigten und andere Stakeholder sind darzulegen.
Schließlich muss der Plan eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts enthalten. Diese soll den Planbetroffenen einen schnellen Überblick über die geplanten Maßnahmen und ihre Auswirkungen ermöglichen.
Anforderungen an die Darstellung der Restrukturierungsmaßnahmen
Absatz 2 stellt besondere Anforderungen an die Darstellung der Restrukturierungsmaßnahmen im Plan. Diese müssen so konkret und verständlich beschrieben werden, dass die Planbetroffenen die Auswirkungen auf ihre Rechte und Pflichten nachvollziehen können.
Dazu gehört zunächst eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Maßnahmen. Es muss klar erkennbar sein, welche konkreten Schritte geplant sind und wie diese umgesetzt werden sollen. Bloße Absichtserklärungen oder vage Zielformulierungen genügen nicht.
Auch die Auswirkungen auf die Forderungen und Rechte der Planbetroffenen müssen transparent dargestellt werden. Dazu gehören insbesondere Angaben zu etwaigen Kürzungen, Stundungen oder Umwandlungen von Forderungen. Auch die Auswirkungen auf Sicherheiten, Eigentumsverhältnisse und vertragliche Beziehungen sind offen zu legen.
Schließlich muss der Plan auch eine Darstellung der Finanzierbarkeit und Umsetzbarkeit der Maßnahmen enthalten. Es muss nachvollziehbar sein, wie die geplanten Maßnahmen finanziert werden sollen und welche Risiken und Unsicherheiten dabei bestehen. Auch die organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung sind zu beschreiben.
In der Praxis stellt die Erstellung eines Restrukturierungsplans hohe Anforderungen an die Unternehmen. Sie müssen ihre Krisensituation schonungslos analysieren, tragfähige Lösungskonzepte entwickeln und diese transparent und verständlich darstellen. Dafür ist in der Regel die Einbindung von externen Experten wie Rechtsanwälten, Steuerberatern und Sanierungsberatern erforderlich.
Verhältnis zu anderen Sanierungsinstrumenten
Der Restrukturierungsplan nach dem StaRUG steht nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit anderen Sanierungsinstrumenten. In vielen Fällen werden die Maßnahmen des Restrukturierungsplans durch außergerichtliche Verhandlungen und Vereinbarungen mit den Gläubigern flankiert.
Auch eine Kombination mit einem Insolvenzplan nach der Insolvenzordnung ist möglich. Dies kann etwa dann sinnvoll sein, wenn im Rahmen des Restrukturierungsverfahrens keine ausreichende Einigung mit den Gläubigern erzielt werden kann und eine Insolvenz unausweichlich wird. Der Restrukturierungsplan kann dann als Grundlage für einen Insolvenzplan dienen.
Schließlich ist auch eine Verzahnung mit einem Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO denkbar. Das Schutzschirmverfahren ermöglicht es dem Schuldner, unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und in Eigenverwaltung einen Insolvenzplan zu erarbeiten. Hier kann der Restrukturierungsplan wertvolle Vorarbeit leisten und die Grundlage für eine schnelle und erfolgreiche Sanierung im Schutzschirmverfahren bilden.
In der Praxis müssen Unternehmen sorgfältig prüfen, welches Sanierungsinstrument für ihre konkrete Situation am besten geeignet ist. Dabei sind insbesondere die Schwere der Krise, die Kooperationsbereitschaft der Gläubiger und die Komplexität der erforderlichen Maßnahmen zu berücksichtigen. In vielen Fällen wird eine Kombination verschiedener Instrumente den größten Erfolg versprechen.
§ 3 StaRUG: Planbetroffene Restrukturierungsforderungen
Definition und Abgrenzung planbetroffener Forderungen
§ 3 StaRUG definiert den Kreis der planbetroffenen Restrukturierungsforderungen. Dies sind die Forderungen, in die durch den Restrukturierungsplan eingegriffen werden kann. Die Abgrenzung der planbetroffenen Forderungen ist von zentraler Bedeutung, da nur diese Forderungen in den Restrukturierungsplan einbezogen und durch die Mehrheitsentscheidung der Planbetroffenen gebunden werden können.
Nach Absatz 1 sind planbetroffene Restrukturierungsforderungen alle Forderungen, die zur Zeit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens begründet sind. Erfasst werden also sowohl bereits fällige als auch noch nicht fällige Forderungen. Auch bedingte oder betagte Forderungen können planbetroffene Restrukturierungsforderungen sein.
Nicht erfasst werden hingegen Forderungen aus dem Steuerschuldverhältnis und aus dem Arbeitsverhältnis. Diese Forderungen sind gemäß Absatz 2 von der Planbetroffenheit ausgenommen, um die Interessen der öffentlichen Hand und der Arbeitnehmer zu schützen. Auch Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen sind nicht planbetroffene Restrukturierungsforderungen.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen bei der Erstellung des Restrukturierungsplans genau prüfen müssen, welche Forderungen in den Plan einbezogen werden können und welche nicht. Eine sorgfältige Analyse des Forderungsbestands und eine klare Abgrenzung der planbetroffenen Forderungen sind unerlässlich, um spätere Anfechtungen und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Rechtsstellung der Forderungsinhaber im Restrukturierungsverfahren
Die Inhaber planbetroffener Restrukturierungsforderungen haben im Restrukturierungsverfahren eine besondere Rechtsstellung. Sie sind die zentralen Akteure, die über die Annahme des Plans entscheiden und dessen Wirkungen unterworfen sind.
Nach § 7 StaRUG sind die Planbetroffenen in Gruppen einzuteilen und zur Abstimmung über den Plan aufzurufen. Dabei gilt grundsätzlich das Mehrheitsprinzip: Der Plan gilt als angenommen, wenn in jeder Gruppe die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger zustimmt und die Summe der zustimmenden Forderungen mehr als die Hälfte der Summe aller abstimmenden Forderungen beträgt.
Die Planbetroffenen haben also ein gewichtiges Mitspracherecht bei der Gestaltung der Restrukturierung. Sie können den Plan annehmen oder ablehnen und damit über das Schicksal des Unternehmens mitentscheiden. Allerdings sind sie im Falle der Planannahme auch an dessen Wirkungen gebunden und müssen gegebenenfalls Eingriffe in ihre Forderungen hinnehmen.
Um ihre Interessen wahrzunehmen, haben die Planbetroffenen verschiedene Möglichkeiten. Sie können etwa Einwendungen gegen den Plan erheben, wenn sie diesen für unzulässig oder unbillig halten. Auch können sie das Gericht anrufen, wenn sie sich ungleich behandelt oder benachteiligt fühlen. Schließlich steht ihnen auch der Rechtsweg offen, um die Feststellung der Unwirksamkeit des Plans zu erwirken.
In der Praxis müssen sich Unternehmen darauf einstellen, dass die Planbetroffenen ihre Rechte aktiv wahrnehmen und gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen werden. Eine frühzeitige Einbindung der Gläubiger, eine transparente Kommunikation und eine faire Ausgestaltung des Plans können hier Konflikte vermeiden und die Akzeptanz erhöhen.
Möglichkeiten der Einbeziehung oder Ausnahme bestimmter Forderungen
§ 3 StaRUG eröffnet dem Schuldner gewisse Gestaltungsspielräume bei der Einbeziehung oder Ausnahme bestimmter Forderungen in den Restrukturierungsplan. So kann der Schuldner gemäß Absatz 3 einzelne Forderungen oder Gläubigergruppen von der Planbetroffenheit ausnehmen, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist.
Eine solche Ausnahme kann etwa dann in Betracht kommen, wenn die Forderungen für die Fortführung des Unternehmens von existenzieller Bedeutung sind und ihre Einbeziehung in den Plan die Sanierung gefährden würde. Auch eine unterschiedliche Behandlung von Gläubigern kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn diese sich in ihrer wirtschaftlichen Situation oder ihren Interessen wesentlich unterscheiden.
Allerdings sind die Möglichkeiten der selektiven Einbeziehung oder Ausnahme von Forderungen nicht unbegrenzt. Sie unterliegen dem Gebot der Gleichbehandlung und dürfen nicht zu einer unbilligen Benachteiligung einzelner Gläubiger führen. Auch müssen sie gegenüber dem Restrukturierungsgericht begründet und gerechtfertigt werden.
In der Praxis sollten Unternehmen von der Möglichkeit der selektiven Einbeziehung oder Ausnahme von Forderungen nur zurückhaltend Gebrauch machen. Eine willkürliche oder sachfremde Ungleichbehandlung kann die Akzeptanz des Plans bei den Gläubigern untergraben und das gesamte Verfahren gefährden. In der Regel ist eine möglichst gleichmäßige und transparente Einbeziehung aller planbetroffenen Forderungen der bessere Weg.
§ 4 StaRUG: Anforderungen an den Restrukturierungsplan
Bestimmtheitsgrundsatz und Transparenzgebot
§ 4 StaRUG normiert zentrale Anforderungen an die Ausgestaltung des Restrukturierungsplans. Diese Anforderungen sollen sicherstellen, dass der Plan eine tragfähige Grundlage für die Sanierung des Unternehmens bildet und die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigt.
Absatz 1 statuiert zunächst den Bestimmtheitsgrundsatz. Demnach müssen die Festlegungen im Restrukturierungsplan so bestimmt sein, dass die Planbetroffenen die Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung erkennen und beurteilen können. Unklare, mehrdeutige oder widersprüchliche Regelungen sind unzulässig.
Der Bestimmtheitsgrundsatz dient der Transparenz und Rechtssicherheit. Die Planbetroffenen müssen klar erkennen können, welche konkreten Maßnahmen geplant sind und wie sich diese auf ihre Forderungen und Rechte auswirken. Nur so können sie eine informierte Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Plans treffen.
Eng verknüpft mit dem Bestimmtheitsgrundsatz ist das Transparenzgebot. Nach Absatz 2 müssen die für die Entscheidung der Planbetroffenen maßgeblichen Informationen im Plan oder in dessen Anlagen enthalten sein. Dazu gehören insbesondere Angaben zur Krisenursache, zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie zu den geplanten Restrukturierungsmaßnahmen und deren Auswirkungen.
Das Transparenzgebot soll eine umfassende und ehrliche Information der Planbetroffenen gewährleisten. Diese müssen sich ein vollständiges und realistisches Bild von der Situation des Unternehmens und den Erfolgsaussichten der Sanierung machen können. Beschönigende oder irreführende Darstellungen sind ebenso unzulässig wie das Verschweigen wesentlicher Tatsachen.
In der Praxis stellen der Bestimmtheitsgrundsatz und das Transparenzgebot hohe Anforderungen an die Erstellung des Restrukturierungsplans. Die geplanten Maßnahmen müssen detailliert und verständlich beschrieben, ihre Auswirkungen sorgfältig berechnet und die zugrundeliegenden Annahmen offengelegt werden. Auch erfordert die Aufbereitung der wirtschaftlichen Unternehmenskennzahlen in der Regel den Einsatz von Fachleuten wie Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern.
Darstellung der Auswirkungen auf die Planbetroffenen
Absatz 3 verlangt eine umfassende Darstellung der Auswirkungen des Restrukturierungsplans auf die Rechte der Planbetroffenen. Der Plan muss erkennen lassen, welche Forderungen in welcher Weise von den geplanten Maßnahmen betroffen sind und mit welchen wirtschaftlichen Folgen die Gläubiger zu rechnen haben.
Dazu gehört zunächst eine detaillierte Aufstellung der planbetroffenen Forderungen und ihrer jeweiligen Höhe. Auch die geplanten Eingriffe wie Stundungen, Teilerlasse oder Umwandlungen müssen konkret benannt und beziffert werden. Schließlich sind auch die voraussichtlichen Befriedigungsquoten und Zahlungszeitpunkte anzugeben.
Diese Informationen sind für die Planbetroffenen von zentraler Bedeutung, da sie unmittelbar in ihre Vermögensrechte eingreifen. Sie müssen erkennen können, in welchem Umfang sie mit Verlusten oder Zahlungsverzögerungen zu rechnen haben und ob eine Zustimmung zum Plan für sie wirtschaftlich tragbar ist.
In der Praxis erfordert die Darstellung der Auswirkungen auf die Planbetroffenen eine sorgfältige Analyse des Forderungsbestands und eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Gläubigergruppen. Pauschale oder schönfärberische Aussagen sind fehl am Platz. Stattdessen ist eine ehrliche und schonungslose Aufklärung über die zu erwartenden Einbußen geboten.
Gleichzeitig müssen die Darstellungen aber auch die Vorteile des Plans gegenüber einem Alternativszenario ohne Restrukturierung aufzeigen. Nur wenn die Gläubiger erkennen, dass sie mit dem Plan voraussichtlich besser fahren als mit einer Insolvenz oder Zerschlagung des Unternehmens, werden sie bereit sein, die Einschnitte mitzutragen.
Vergleichsrechnung und Rentabilitätsanalyse
Um die Vor- und Nachteile des Restrukturierungsplans für die Planbetroffenen transparent zu machen, verlangt Absatz 4 die Erstellung einer Vergleichsrechnung. Diese muss darstellen, wie sich die Befriedigungsaussichten der Gläubiger im Falle der Durchführung des Plans einerseits und im Falle der Zerschlagung oder Insolvenz des Unternehmens andererseits entwickeln würden.
Die Vergleichsrechnung ist ein zentrales Instrument, um die Angemessenheit und Zumutbarkeit der geplanten Eingriffe in die Gläubigerrechte zu beurteilen. Sie muss belastbar und nachvollziehbar darlegen, dass die Gläubiger mit dem Plan voraussichtlich eine höhere Befriedigungsquote oder schnellere Zahlungen erhalten als ohne den Plan.
Methodisch erfordert die Vergleichsrechnung in der Regel die Gegenüberstellung zweier Szenarien: Zum einen wird die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens mit Durchführung der geplanten Restrukturierungsmaßnahmen simuliert. Zum anderen wird eine Fortführung ohne Restrukturierung oder eine Zerschlagung angenommen und die daraus resultierenden Befriedigungsquoten werden geschätzt.
Ergänzend zur Vergleichsrechnung verlangt Absatz 4 auch eine Analyse der Rentabilität des Unternehmens nach Durchführung des Plans. Diese soll zeigen, dass das Unternehmen nach der Restrukturierung wieder nachhaltig wettbewerbsfähig und ertragsfähig ist. Nur wenn dies der Fall ist, können die Gläubiger darauf vertrauen, dass ihre Forderungen auf Dauer bedient werden können.
In der Praxis erfordert die Erstellung von Vergleichsrechnungen und Rentabilitätsanalysen ein hohes Maß an betriebswirtschaftlichem und insolvenzrechtlichem Sachverstand. Regelmäßig wird dafür die Einbindung von spezialisierten Beratern wie Restrukturierungsexperten, Wirtschaftsprüfern oder Insolvenzverwaltern erforderlich sein.
Gleichzeitig müssen die Ergebnisse aber auch für juristische Laien verständlich und nachvollziehbar aufbereitet werden. Denn letztlich müssen die Darstellungen die Gläubiger davon überzeugen, dass der Plan ihre beste Option ist. Nur wenn dies gelingt, werden sie bereit sein, für den Plan zu stimmen und die darin vorgesehenen Eingriffe zu akzeptieren.
§ 5 StaRUG: Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen
Kriterien für die Gruppenbildung
§ 5 StaRUG regelt die Einteilung der planbetroffenen Gläubiger in Gruppen für die Zwecke der Abstimmung über den Restrukturierungsplan. Die Gruppenbildung ist von zentraler Bedeutung, da die Annahme des Plans davon abhängt, dass in jeder Gruppe die erforderlichen Mehrheiten erreicht werden.
Absatz 1 bestimmt, dass die Planbetroffenen nach der Gleichartigkeit ihrer wirtschaftlichen Interessen in Gruppen einzuteilen sind. Maßgebliches Kriterium ist dabei die Vergleichbarkeit der rechtlichen Stellung und der wirtschaftlichen Auswirkungen des Plans auf die jeweiligen Forderungen.
In der Regel werden folgende Gruppen zu bilden sein:
- Absonderungsberechtigte Gläubiger wie Grundpfandgläubiger oder Sicherungszessionare
- Nicht nachrangige Insolvenzgläubiger, also Lieferanten, Kreditgeber oder sonstige Gläubiger
- Nachrangige Insolvenzgläubiger wie Gesellschafterdarlehen oder Genussrechte
- Anteilseigner, soweit ihre Rechte durch den Plan beeinträchtigt werden
Innerhalb dieser Gruppen kann eine weitere Differenzierung geboten sein, wenn sich die Forderungen in ihrer Art, ihrem Umfang oder ihren wirtschaftlichen Auswirkungen wesentlich unterscheiden. So können etwa ungesicherte und gesicherte Gläubiger oder Groß- und Kleingläubiger jeweils eigene Gruppen bilden.
Für die Praxis bedeutet dies, dass der Schuldner bei der Erstellung des Plans eine sorgfältige Analyse der Gläubigerstruktur und eine differenzierte Gruppenbildung vornehmen muss. Eine pauschale oder willkürliche Einteilung ist unzulässig und kann die Anfechtbarkeit des Plans begründen.
Gleichbehandlungsgrundsatz innerhalb der Gruppen
Innerhalb der gebildeten Gruppen gilt nach Absatz 2 der Gleichbehandlungsgrundsatz. Demnach sind die Forderungen innerhalb einer Gruppe grundsätzlich gleich zu behandeln, soweit nicht sachliche Gründe eine abweichende Behandlung rechtfertigen.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz dient der Wahrung der Gläubigerinteressen und der Verhinderung von Missbrauch. Er soll sicherstellen, dass kein Gläubiger aufgrund persönlicher Präferenzen oder sachfremder Erwägungen bevorzugt oder benachteiligt wird. Stattdessen sollen alle Gläubiger einer Gruppe nach Maßgabe ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung gleich behandelt werden.
Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Eine solche Rechtfertigung kann sich etwa aus der unterschiedlichen Bedeutung der Forderungen für die Fortführung des Unternehmens, aus abweichenden Sicherheiten oder aus besonderen Beiträgen einzelner Gläubiger zur Sanierung ergeben.
In jedem Fall müssen Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz im Plan offen dargelegt und begründet werden. Eine willkürliche oder intransparente Ungleichbehandlung kann zur Versagung der Planbestätigung durch das Restrukturierungsgericht führen.
Für die Praxis folgt daraus die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung und Begründung bei der Ausgestaltung der gruppeninternen Regelungen. Einerseits müssen die berechtigten Interessen einzelner Gläubiger angemessen berücksichtigt werden. Andererseits darf dies nicht zu einer übermäßigen Zersplitterung oder Verkomplizierung der Gruppenstruktur führen.
Möglichkeiten und Grenzen der Differenzierung zwischen den Gruppen
Während innerhalb der Gruppen der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt, lässt § 5 StaRUG durchaus Differenzierungen zwischen den Gruppen zu. So können die Gruppen im Hinblick auf Art und Umfang der vorgesehenen Eingriffe, die Höhe der Befriedigungsquoten oder die Zeitpunkte der Forderungsbegleichung unterschiedlich behandelt werden.
Eine solche Differenzierung kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn sich die Gruppen in ihrer rechtlichen oder wirtschaftlichen Ausgangslage wesentlich unterscheiden. So ist es etwa zulässig und üblich, dass Absonderungsberechtigte aufgrund ihrer Sicherheiten eine höhere Befriedigungsquote erhalten als einfache Insolvenzgläubiger.
Auch kann eine Schlechterstellung einzelner Gruppen gerechtfertigt sein, wenn dies für die Fortführung des Unternehmens und den Sanierungserfolg unerlässlich ist. So kann es etwa notwendig sein, die Forderungen von Lieferanten oder Arbeitnehmern vorrangig zu bedienen, um die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs zu sichern.
Allerdings sind der Differenzierung zwischen den Gruppen auch Grenzen gesetzt. Eine willkürliche oder sachfremde Ungleichbehandlung ist unzulässig und kann zur Versagung der Planbestätigung führen. Auch darf die Differenzierung nicht zu einer evident unangemessenen Benachteiligung einzelner Gruppen führen.
Letztlich ist stets eine Abwägung zwischen den Sanierungsinteressen des Unternehmens und den Befriedigungsinteressen der Gläubiger erforderlich. Je stärker in die Rechte einzelner Gruppen eingegriffen wird, desto gewichtiger müssen die Gründe dafür sein. Auch müssen die benachteiligten Gruppen zumindest eine angemessene Mindestbefriedigungsquote und eine faire Vergleichsbehandlung erhalten.
In der Praxis erfordert die Ausgestaltung der Gruppendifferenzierung ein hohes Maß an Fingerspitzengefühl und Sachverstand. Einerseits müssen die Gruppen so gebildet und behandelt werden, dass in jeder Gruppe die Zustimmung zum Plan erreicht werden kann. Andererseits dürfen die Belastungen nicht einseitig verteilt und keine Gruppe über Gebühr benachteiligt werden.
Empfehlenswert ist daher eine frühzeitige Abstimmung mit den Hauptgläubigergruppen und eine transparente Darstellung der Gründe für die gewählte Gruppenbildung und -behandlung. Auch die Einholung von Sachverständigengutachten zur Angemessenheit und Erforderlichkeit der Differenzierungen kann die Akzeptanz des Plans erhöhen.
§ 6 StaRUG: Bedingte und nicht fällige Restrukturierungsforderungen; Forderungen aus gegenseitigen Verträgen
Behandlung bedingter und noch nicht fälliger Forderungen im Plan
§ 6 StaRUG enthält Sonderregelungen für die Behandlung von bedingten und noch nicht fälligen Forderungen sowie von Forderungen aus gegenseitigen Verträgen im Restrukturierungsplan. Damit soll klargestellt werden, dass auch diese Forderungen grundsätzlich in die Restrukturierung einbezogen werden können.
Absatz 1 bestimmt, dass bedingte Forderungen mit ihrem Schätzwert zu berücksichtigen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Eintritt der Bedingung wahrscheinlich ist oder nicht. Der Schätzwert ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln, wobei insbesondere die Wahrscheinlichkeit des Bedingungseintritts und die voraussichtliche Höhe der Forderung zu berücksichtigen sind.
Die Einbeziehung bedingter Forderungen dient der umfassenden Berücksichtigung aller potenziellen Verbindlichkeiten des Unternehmens. Sie soll verhindern, dass der Plan durch den späteren Eintritt von Bedingungen unterlaufen wird. Gleichzeitig schafft die Schätzwertregelung einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und der betroffenen Gläubiger.
Für noch nicht fällige Forderungen gilt nach Absatz 2 Entsprechendes. Auch sie sind grundsätzlich mit ihrem Barwert unter Berücksichtigung der verbleibenden Laufzeit in den Plan einzubeziehen. Dabei kann eine angemessene Abzinsung vorgenommen werden, um dem Zinseffekt Rechnung zu tragen.
Die Einbeziehung noch nicht fälliger Forderungen ermöglicht eine umfassende Restrukturierung auch längerfristiger Verbindlichkeiten. Sie verhindert, dass der Schuldner nach Abschluss des Verfahrens erneut in Schwierigkeiten gerät, weil die gestundeten Forderungen fällig werden. Gleichzeitig wird den betroffenen Gläubigern durch die Barwertregelung eine faire Kompensation für den Ausfall der Zinsansprüche gewährt.
Auswirkungen des Plans auf gegenseitige Verträge
Besonderheiten gelten nach § 6 Absatz 3 für Forderungen aus gegenseitigen Verträgen, die im Zeitpunkt der Planbestätigung vom Schuldner und vom anderen Teil noch nicht oder nicht vollständig erfüllt sind. Hier bestimmt sich die Einbeziehung in den Plan danach, ob der Schuldner die Erfüllung des Vertrages beansprucht oder nicht.
Beansprucht der Schuldner die Erfüllung des Vertrages, so werden die daraus resultierenden Forderungen nicht in den Plan einbezogen. Der Vertrag bleibt unberührt und ist nach seinen ursprünglichen Bedingungen zu erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenleistung des Schuldners eine Restrukturierungsforderung ist.
Beansprucht der Schuldner hingegen nicht die Erfüllung des Vertrages, so erlöschen die beiderseitigen Erfüllungsansprüche. An ihre Stelle tritt eine einheitliche Restrukturierungsforderung des anderen Teils auf den Ausgleich des Schadens, der ihm durch die Nichterfüllung des Vertrages entsteht. Diese Forderung ist dann in den Plan einzubeziehen.
Die Sonderregelung für gegenseitige Verträge dient der Wahrung der Interessen von Vertragspartnern, die für den Fortbestand des Unternehmens von besonderer Bedeutung sind. Sie soll dem Schuldner ermöglichen, wichtige Leistungsbeziehungen auch während des Restrukturierungsverfahrens aufrechtzuerhalten.
Gleichzeitig schafft die Regelung aber auch Flexibilität für die Anpassung des Vertragsportfolios. Nicht mehr benötigte oder unwirtschaftliche Verträge können durch Nichtbeanspruchung der Erfüllung beendet und durch Schadensersatzforderungen abgewickelt werden. Dies kann zur Entlastung und Sanierung des Unternehmens beitragen.
Fortführung oder Beendigung von Vertragsverhältnissen
Ob ein gegenseitiger Vertrag im Restrukturierungsverfahren fortgeführt oder beendet wird, hat für beide Vertragspartner oft weitreichende Konsequenzen. Die Entscheidung erfordert daher eine sorgfältige Abwägung der beiderseitigen Interessen und Risiken.
Für den Schuldner kann die Fortführung eines Vertrages geboten sein, wenn die darin vereinbarten Leistungen für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs von essenzieller Bedeutung sind. Dies gilt etwa für Verträge mit Schlüssellieferanten, Energieversorgern oder IT-Dienstleistern. Auch langfristige Vereinbarungen wie Miet-, Pacht- oder Leasingverträge wird der Schuldner oft fortführen wollen.
Umgekehrt kann die Beendigung von Verträgen sinnvoll sein, wenn diese für den Geschäftsbetrieb entbehrlich sind oder der Schuldner die darin vereinbarten Leistungen günstiger am Markt beziehen kann. Auch übermäßig belastende oder nachteilige Verträge wird der Schuldner im Rahmen der Restrukturierung oft loswerden wollen.
Für den Vertragspartner birgt die Beendigung eines Vertrages im Restrukturierungsverfahren meist erhebliche Risiken. Zwar wandelt sich sein Erfüllungsanspruch in eine Schadenersatzforderung um, die in den Plan einbezogen wird. Jedoch muss er damit rechnen, dass diese Forderung nur zu einem Bruchteil befriedigt wird.
Zudem kann der Ausfall eines wichtigen Kunden oder Abnehmers für den Vertragspartner selbst existenzgefährdende Folgen haben. Dies gilt umso mehr, je länger die restliche Vertragslaufzeit ist und je schwerer der Vertragspartner die ausgefallenen Umsätze kompensieren kann.
In der Praxis sind daher oft schwierige Verhandlungen zwischen Schuldner und Vertragspartnern erforderlich, um einen fairen Ausgleich der beiderseitigen Interessen zu erzielen. Nicht selten werden dabei auch die Konditionen laufender Verträge nachverhandelt und an die Krisensituation des Schuldners angepasst.
Letztlich muss die Frage der Vertragsfortführung oder -beendigung aber immer unter dem Blickwinkel des Restrukturierungsziels entschieden werden. Nur wenn die getroffene Regelung nach Abwägung aller Umstände zur nachhaltigen Sanierung des Unternehmens erforderlich ist, kann sie auch etwaige Nachteile für einzelne Vertragspartner rechtfertigen.
§ 7 StaRUG: Entscheidung der Planbetroffenen
Abstimmungsverfahren und Mehrheitserfordernisse
§ 7 StaRUG regelt das Abstimmungsverfahren über den Restrukturierungsplan und die erforderlichen Mehrheiten für dessen Annahme. Danach erfolgt die Entscheidung über den Plan durch die Mehrheit der abstimmenden Planbetroffenen in jeder Gruppe.
Absatz 1 legt die Anforderungen an die Mehrheitsbildung fest. Demnach muss der Plan in jeder Gruppe von einer doppelten Mehrheit angenommen werden:
- Zum einen muss die Mehrheit der in der Gruppe abstimmenden Planbetroffenen zustimmen. Dabei wird jeder Planbetroffene unabhängig von der Höhe seiner Forderung gleich gewichtet.
- Zum anderen müssen die zustimmenden Planbetroffenen zusammen über die Mehrheit der in der Gruppe festgestellten Forderungen verfügen. Hier ist also die Summenmehrheit der Forderungsbeträge maßgeblich.
Beide Mehrheiten müssen kumulativ erreicht werden. Ein Plan gilt nur dann als angenommen, wenn er in jeder Gruppe sowohl die Kopf- als auch die Summenmehrheit erhält.
Die doppelte Mehrheit soll sicherstellen, dass der Plan von einer breiten Basis der Planbetroffenen getragen wird. Sie verhindert, dass einzelne Großgläubiger den Plan gegen den Willen der Mehrheit der Gläubiger durchsetzen können. Umgekehrt schützt sie aber auch die Interessen der Großgläubiger gegen eine Überstimmung durch eine Vielzahl von Kleingläubigern.
Für die Praxis bedeutet das Mehrheitserfordernis, dass der Schuldner bereits bei der Erstellung des Plans die Zustimmungsbereitschaft der Planbetroffenen sorgfältig ausloten muss. Es empfiehlt sich eine frühzeitige Kommunikation und Abstimmung mit den wesentlichen Gläubigergruppen, um deren Vorstellungen und Bedenken in die Plangestaltung einfließen zu lassen.
Stimmverbote und Sonderrechte einzelner Gläubiger
Von dem Grundsatz der gleichberechtigten Abstimmung sieht das Gesetz einzelne Ausnahmen vor. So bestimmt § 7 Absatz 2, dass Planbetroffene, die durch den Plan nicht beeinträchtigt werden, kein Stimmrecht haben. Sie gelten automatisch als zustimmend, da der Plan ihre Rechtsstellung unberührt lässt.
Umgekehrt haben nach Absatz 3 auch Planbetroffene kein Stimmrecht, für die der Plan einen vollständigen Rechtsverlust vorsieht. Dies betrifft insbesondere Gesellschafter, deren Anteile nach dem Plan entschädigungslos eingezogen werden sollen. Ihre Zustimmung zum Plan wird fingiert, um eine Blockade der Sanierung durch die Anteilseigner zu verhindern.
Eine weitere Ausnahme gilt nach Absatz 4 für Kleinstgläubiger, deren Forderungen einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreiten. Sie können zum Zwecke der Vereinfachung des Verfahrens vom Stimmrecht ausgeschlossen werden, wenn der Plan eine sofortige Befriedigung ihrer Forderungen in voller Höhe vorsieht.
Schließlich kann das Restrukturierungsgericht nach Absatz 5 einzelnen Gläubigern ein Sonderstimmrecht einräumen, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Benachteiligung erforderlich ist. Dies kommt etwa in Betracht, wenn der Plan in die Rechte von Gläubigern eingreift, die außerhalb ihrer Gruppenzugehörigkeit eine Sonderstellung einnehmen (z.B. Arbeitnehmer oder Pensionäre).
Die Stimmverbote und Sonderrechte dienen der Feinsteuerung des Abstimmungsverfahrens. Sie sollen einerseits Blockaden und Manipulationen verhindern, andererseits aber auch einen angemessenen Minderheitenschutz gewährleisten. Für den Schuldner bedeuten sie zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten, aber auch zusätzlichen Begründungsaufwand gegenüber dem Gericht.
Ersetzung der Zustimmung durch das Restrukturierungsgericht
Lehnt eine Gruppe den Plan ab, so muss dies nicht zwangsläufig das Scheitern der Restrukturierung bedeuten. Vielmehr eröffnet § 7 Absatz 6 die Möglichkeit einer gerichtlichen Ersetzung der verweigerten Zustimmung.
Voraussetzung dafür ist zunächst, dass der Plan von mindestens einer Gruppe angenommen wurde. Zudem muss die Mehrheit der abstimmenden Gruppen zugestimmt haben, wobei die Gruppenmehrheit nach Köpfen und nicht nach Forderungssummen berechnet wird.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann das Gericht auf Antrag des Schuldners die Zustimmung einer ablehnenden Gruppe ersetzen, wenn folgende weitere Bedingungen vorliegen:
- Die ablehnende Gruppe wird durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt als ohne Plan.
- Die ablehnende Gruppe nimmt angemessen an dem wirtschaftlichen Wert teil, der auf der Grundlage des Plans den Planbetroffenen zufließen soll.
- Die Mehrheit der abstimmenden Gruppen hat dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt.
Mit der gerichtlichen Ersetzungsmöglichkeit soll verhindert werden, dass einzelne Gruppen die Sanierung blockieren können, obwohl sie durch den Plan keine Schlechterstellung erleiden und angemessen an dessen Vorteilen beteiligt werden. Sie dient der Durchsetzung des Mehrheitswillens und der Verhinderung von Obstruktion.
Allerdings stellt die Ersetzung der Zustimmung einen schwerwiegenden Eingriff in die Gläubigerautonomie dar. Sie ist daher nur unter strengen Voraussetzungen und nach sorgfältiger Abwägung durch das Gericht zulässig. Insbesondere muss das Gericht prüfen, ob die ablehnende Gruppe tatsächlich nicht schlechter gestellt wird und ob ihre Interessen bei der Verteilung des Restrukturierungsgewinns angemessen berücksichtigt wurden.
In der Praxis dürfte die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung eher die Ausnahme bleiben. Sie kann aber ein wirkungsvolles Instrument sein, um Blockaden zu lösen und einen mehrheitlich gewollten Sanierungsweg auch gegen den Widerstand einzelner Gruppen durchzusetzen. Schuldner sollten die Möglichkeit der Ersetzung daher stets im Blick haben, wenn sich in den Abstimmungsverhandlungen unüberbrückbare Differenzen mit einzelnen Gläubigern abzeichnen.
§ 8 StaRUG: Beendigung von Rechtssachen
Wirkungen des Plans auf anhängige Gerichtsverfahren
§ 8 StaRUG regelt die Auswirkungen der Planbestätigung auf anhängige Gerichtsverfahren. Ziel ist es, eine umfassende und effektive Restrukturierung zu ermöglichen, die nicht durch parallele Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger konterkariert wird.
Absatz 1 bestimmt, dass Klagen und andere Rechtsstreitigkeiten über Restrukturierungsforderungen mit der Bestätigung des Plans ihre Erledigung finden. Gleiches gilt für Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsrechte an Gegenständen, die nach dem gestaltenden Teil des Plans zur Verwertung durch den Schuldner vorgesehen sind.
Die Verfahrensbeendigung tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass es einer gesonderten gerichtlichen Entscheidung bedarf. Sie erfasst alle Rechtssachen, die zum Zeitpunkt der Planbestätigung rechtshängig sind, unabhängig von der Verfahrenslage. Auch Verfahren in der Rechtsmittelinstanz enden automatisch.
Für die betroffenen Gläubiger bedeutet dies, dass sie ihre Forderungen nicht mehr selbstständig durchsetzen können, sondern auf die Befriedigungswirkungen des Plans verwiesen sind. Ihr Verfolgungsinteresse entfällt, da der Plan eine neue Rechtsgrundlage für ihre Ansprüche schafft.
Für den Schuldner führt die Verfahrensbeendigung zu einer erheblichen Entlastung und Konzentration der Kräfte. Er muss sich nicht mehr mit einer Vielzahl von Einzelprozessen auseinandersetzen, sondern kann sich voll auf die Umsetzung des Plans fokussieren. Zudem werden die Kosten und Unsicherheiten laufender Rechtsstreitigkeiten beseitigt.
Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen und Arresten
Neben der Beendigung von Erkenntnisverfahren sieht § 8 StaRUG auch die Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Arresten vor, die von einzelnen Gläubigern vor Planbestätigung erwirkt wurden.
Nach Absatz 2 werden Zwangsvollstreckungen für Restrukturierungsforderungen mit Bestätigung des Plans unzulässig. Bereits begonnene Zwangsvollstreckungen sind einzustellen. Erfasst sind alle Vollstreckungsmaßnahmen, unabhängig davon, ob sie in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Schuldners erfolgen.
Entsprechendes gilt nach Absatz 3 für Arreste und andere Sicherungsmaßnahmen, die der Sicherung von Restrukturierungsforderungen dienen. Auch sie werden mit Planbestätigung unzulässig und sind aufzuheben.
Die Vollstreckungs- und Arrestsperre dient dem Schutz der Masse und der Gleichbehandlung der Gläubiger. Sie verhindert, dass einzelne Gläubiger durch Eigenmaßnahmen vollendete Tatsachen schaffen und sich Sondervorteile verschaffen, die mit dem Plan nicht vereinbar sind. Zudem schafft sie Raum für eine geordnete Verwertung der Haftungsmasse nach Maßgabe des Plans.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Gläubiger ab Planbestätigung keine Möglichkeit mehr haben, ihre Forderungen im Wege der Einzelzwangsvollstreckung durchzusetzen. Sie müssen ihre Sicherungsrechte freigeben und sich in das Gesamtverfahren einordnen. Umgekehrt gewinnt der Schuldner Zugriff auf bislang gesperrte Vermögenswerte und kann diese in die Restrukturierung einbeziehen.
Einstellung von Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung
Ein besonderer Regelungsbedarf besteht für die Fälle, in denen vor Planbestätigung bereits eine Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von Grundstücken des Schuldners angeordnet wurde. Hier sieht § 8 Absatz 4 die Möglichkeit einer Einstellung oder einstweiligen Einstellung des Verfahrens vor.
Voraussetzung ist, dass das betroffene Grundstück oder grundstücksgleiche Recht nach dem gestaltenden Teil des Plans zur Fortführung des Unternehmens benötigt wird. Dies ist anzunehmen, wenn das Objekt wesentlicher Bestandteil des betriebsnotwendigen Vermögens ist und seine Verwertung die Sanierung gefährden würde.
Liegen die Voraussetzungen vor, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners das Verfahren einstweilen einstellen und dem betreibenden Gläubiger aufgeben, die Zustimmung zu erklären. Stimmt der Gläubiger nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten zu, so gilt die Zustimmung als verweigert. In diesem Fall entscheidet das Restrukturierungsgericht über die Einstellung.
Die (einstweilige) Einstellung der Zwangsversteigerung ermöglicht es dem Schuldner, auch dringend benötigte Immobilien in den Restrukturierungsprozess einzubeziehen. Sie schafft Zeit für eine Verwertung nach Maßgabe des Plans oder für eine einvernehmliche Regelung mit den absonderungsberechtigten Gläubigern. Gleichzeitig wahrt sie aber auch die Interessen der Gläubiger, indem sie nur befristet gilt und eine Zustimmung oder gerichtliche Entscheidung erfordert.
In der Praxis dürfte die Einstellung von Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren vor allem bei betriebsnotwendigen Produktionsstätten, Geschäftsräumen oder Spezialimmobilien relevant werden. Hier kann der Entzug der Nutzungsmöglichkeit schnell zur Existenzgefährdung führen und muss daher durch das Gesetz verhindert werden. Schuldner sollten die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung daher stets im Blick haben, wenn sich entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen abzeichnen.
§ 9 StaRUG: Berücksichtigungsverbot für nicht angezeigte Restrukturierungsforderungen
Pflicht zur Anmeldung von Restrukturierungsforderungen
§ 9 StaRUG statuiert ein Anmeldungs- und Berücksichtigungsverbot für Restrukturierungsforderungen, die nicht fristgerecht zur Teilnahme am Restrukturierungsverfahren angemeldet wurden. Damit soll die Transparenz und Rechtssicherheit des Verfahrens erhöht und eine nachträgliche Störung des Plans durch bis dahin unbekannte Forderungen verhindert werden.
Nach Absatz 1 sind alle Inhaber von Restrukturierungsforderungen verpflichtet, ihre Forderungen innerhalb einer vom Restrukturierungsgericht gesetzten Anmeldefrist unter Beifügung der erforderlichen Nachweise und Belege beim Restrukturierungsbeauftragten anzumelden. Die Länge der Anmeldefrist bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Anmeldepflicht betrifft alle Gläubiger unabhängig vom Rechtsgrund und der Fälligkeit ihrer Forderungen. Auch bedingte oder bestrittene Forderungen sind anzumelden, ebenso wie Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Nur Forderungen aus dem Steuerschuldverhältnis und dem Arbeitsverhältnis sind gemäß § 4 Absatz 1 von der Anmeldepflicht und vom Restrukturierungsverfahren insgesamt ausgenommen.
Entscheidend für die Anmeldung ist der materielle Bestand der Forderung im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung. Forderungen, die bis dahin bereits getilgt oder erloschen sind, müssen nicht angemeldet werden. Umgekehrt sind auch Forderungen anzumelden, die erst nach Verfahrenseröffnung fällig werden, sofern sie ihren Rechtsgrund in der Zeit davor haben.
Für die Praxis bedeutet die Anmeldepflicht einen erheblichen Aufwand auf Seiten der Gläubiger. Sie müssen aktiv tätig werden und ihre Forderungen form- und fristgerecht anmelden. Dies erfordert eine sorgfältige Prüfung und Aufbereitung der eigenen Unterlagen und die Einhaltung der gerichtlichen Vorgaben. Auch muss die weitere Entwicklung des Verfahrens aufmerksam verfolgt werden, um etwaige Fristen für Ergänzungen oder Nachweise nicht zu versäumen.
Für den Schuldner und den Restrukturierungsbeauftragten wiederum bringt die Anmeldepflicht den Vorteil einer frühen Transparenz über den Kreis und die Höhe der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten. Dies erleichtert die Planung des Verfahrens und die Ausgestaltung des Restrukturierungsplans. Zudem wird das Risiko nachträglicher Forderungsanmeldungen und daraus resultierender Verzögerungen oder Störungen minimiert.
Rechtsfolgen der Nichtanmeldung
Melden Gläubiger ihre Restrukturierungsforderungen nicht fristgerecht an, so hat dies nach § 9 Absatz 2 den Ausschluss der Forderungen vom Verfahren zur Folge. Die nicht angemeldeten Forderungen gelten im Verhältnis zum Schuldner und zu den übrigen Restrukturierungsgläubigern als nicht existent.
Dies hat weitreichende Konsequenzen: Die betroffenen Gläubiger können weder an den Planabstimmungen teilnehmen noch Befriedigungen aus dem Plan beanspruchen. Auch etwaige Sonderrechte oder Absonderungsrechte verlieren sie, soweit diese nicht außerhalb des Plans geltend gemacht werden können.
Der Verlust der Rechtsstellung als Restrukturierungsgläubiger ist endgültig. Er kann auch nachträglich nicht mehr durch eine verspätete Forderungsanmeldung geheilt werden. Allerdings lebt die Forderung außerhalb des Verfahrens unverändert fort und kann nach dessen Abschluss wieder uneingeschränkt gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
Der Ausschluss nicht angemeldeter Forderungen dient der Verfahrenseffizienz und Rechtssicherheit. Er stellt klar, dass der bestätigte Restrukturierungsplan eine abschließende Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen Schuldner und Gläubigern enthält. Nachträgliche Forderungen sollen diese Regelung nicht mehr in Frage stellen oder unterlaufen können.
Für die ausgeschlossenen Gläubiger bedeutet dies einen vollständigen Rechtsverlust im Verfahren. Sie müssen zusehen, wie ihre Forderungen im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern wertlos werden und können keinerlei Einfluss auf die Sanierung mehr nehmen. Allerdings bleibt ihnen die Möglichkeit, ihre Forderungen nach Abschluss des Verfahrens wieder in voller Höhe gegen den Schuldner geltend zu machen.
In der Praxis werden daher nur wenige Gläubiger ein Interesse daran haben, sich durch Nichtanmeldung selbst vom Verfahren auszuschließen. Vielmehr ist zu erwarten, dass die Anmeldequote regelmäßig sehr hoch sein wird. Für den Schuldner bedeutet dies zunächst einen Mehraufwand bei der Forderungsprüfung, schafft aber zugleich Klarheit über den Kreis der zu befriedigenden Gläubiger.
Nachträgliche Berücksichtigung nicht angezeigter Forderungen
Von der strengen Rechtsfolge des Anmeldungsausschlusses sieht das Gesetz nur wenige Ausnahmen vor. Gemäß § 9 Absatz 3 kann das Restrukturierungsgericht die nachträgliche Berücksichtigung einer nicht fristgerecht angemeldeten Forderung nur anordnen, wenn der Gläubiger die Versäumung genügend entschuldigt und der Schuldner zustimmt.
Eine genügende Entschuldigung liegt insbesondere dann vor, wenn der Gläubiger ohne eigenes Verschulden verhindert war, die Forderung innerhalb der Anmeldefrist anzumelden. Denkbar sind etwa Fälle höherer Gewalt oder unverschuldeter Unkenntnis des Gläubigers vom Verfahren. Bloße Nachlässigkeit oder Rechtsunkenntnis genügen hingegen nicht.
Selbst wenn eine genügende Entschuldigung vorliegt, hängt die nachträgliche Berücksichtigung der Forderung von der Zustimmung des Schuldners ab. Dieser hat ein Vetorecht, da die nachträgliche Einbeziehung den Restrukturierungsplan gefährden und die Gleichbehandlung der übrigen Gläubiger beeinträchtigen könnte. Stimmt der Schuldner nicht zu, bleibt es beim Ausschluss der Forderung.
Selbst wenn Entschuldigung und Zustimmung vorliegen, hat der nachträglich berücksichtigte Gläubiger nur eingeschränkte Rechte. Er kann zwar nachträglich in einer gesonderten Gruppe am Abstimmungsverfahren teilnehmen. An den wirtschaftlichen Vorteilen des Plans nimmt er aber nur insoweit teil, als dadurch die bereits festgelegten Anteile der übrigen Gläubiger nicht geschmälert werden.
In der Praxis dürften nachträgliche Forderungsberücksichtigungen die seltene Ausnahme bleiben. Die Hürden sind bewusst hoch, um die Verbindlichkeit und Stabilität des Restrukturierungsplans zu wahren. Gläubiger haben daher ein hohes Eigeninteresse, ihre Forderungen von vornherein form- und fristgerecht anzumelden.
Für den Schuldner wiederum bedeutet das Zustimmungserfordernis eine zusätzliche Verhandlungsoption. Er kann seine Zustimmung von Bedingungen oder Gegenleistungen abhängig machen und so versuchen, auch aus der nachträglichen Berücksichtigung noch einen Vorteil für die Sanierung zu ziehen. Allerdings wird er sich auch der Interessen der übrigen Gläubiger bewusst sein müssen und seine Entscheidung sorgfältig abwägen.
§ 10 StaRUG: Zuständigkeit
Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Restrukturierungsgerichte
§ 10 StaRUG regelt die gerichtliche Zuständigkeit für Restrukturierungssachen. Danach ist in erster Linie das Restrukturierungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dies ist bei Unternehmen regelmäßig der Sitz der Gesellschaft, bei natürlichen Personen der Wohnsitz.
Die sachliche Zuständigkeit liegt gemäß § 10 Absatz 1 bei den Amtsgerichten. Diese sind kraft Gesetzes auch für Insolvenzsachen zuständig und verfügen daher bereits über die erforderliche Expertise und Ausstattung. Innerhalb der Amtsgerichte werden die Restrukturierungssachen besonderen Abteilungen zugewiesen, die mit speziell geschulten Richtern besetzt sind.
Die örtliche Zuständigkeit folgt dem Grundsatz der perpetuatio fori. Maßgeblich ist der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners im Zeitpunkt der ersten Antragstellung zum Restrukturierungsverfahren. Spätere Sitzverlegungen oder Zuständigkeitswechsel bleiben außer Betracht, um ein forum shopping und wiederholte Verfahrenswechsel zu vermeiden.
Bei Schuldnern ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland ist gemäß § 10 Absatz 2 dasjenige Restrukturierungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Mittelpunkt der hauptsächlichen Restrukturierungsinteressen liegt. Dies ist regelmäßig der Ort, an dem die wesentlichen Gläubiger- und Stakeholderinteressen zusammenlaufen und an dem die Sanierung schwerpunktmäßig betrieben wird.
Für Gruppen verbundener Unternehmen sieht § 10 Absatz 3 die Möglichkeit einer konzentrierten Zuständigkeit vor. Auf Antrag kann das angerufene Gericht auch die Verfahren über die gruppenangehörigen Unternehmen an sich ziehen, wenn dies im Interesse der Verfahrenseffizienz und Gleichbehandlung der Gläubiger liegt.
Abgrenzung zu anderen Gerichtsständen und Verfahren
Die Zuständigkeit des Restrukturierungsgerichts nach § 10 StaRUG ist eine ausschließliche. Sie verdrängt abweichende Gerichtsstände aus anderen Vorschriften wie etwa dem allgemeinen Verfahrens- oder Insolvenzrecht. Auch eine privatautonome Zuständigkeitswahl durch Parteienvereinbarung ist unzulässig.
Allerdings gilt die restrukturierungsgerichtliche Zuständigkeit nur für solche Verfahrensgegenstände, die das StaRUG selbst dem Gericht zuweist. Dazu gehören insbesondere die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens, die Bestellung von Restrukturierungsbeauftragten, die Planbestätigung und die Durchführung von gerichtlichen Planabstimmungen.
Für andere Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Restrukturierung gelten hingegen die allgemeinen Prozesszuständigkeiten. So bleiben etwa Klagen auf Leistung oder Feststellung von Restrukturierungsforderungen den Prozessgerichten vorbehalten. Auch einstweilige Verfügungen oder Arreste außerhalb des Restrukturierungsverfahrens unterliegen nicht der Zuständigkeitskonzentration.
Besondere Abgrenzungsfragen stellen sich im Verhältnis zum Insolvenzverfahren. Grundsätzlich hat das Restrukturierungsverfahren Vorrang, solange die Eröffnungsvoraussetzungen eines Insolvenzverfahrens nicht vorliegen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Zuständigkeit hingegen auf das Insolvenzgericht über. Ein paralleles Nebeneinander beider Verfahren ist ausgeschlossen.
Stellt sich im Laufe des Restrukturierungsverfahrens heraus, dass doch ein Insolvenzgrund vorliegt, so hat das Restrukturierungsgericht das Verfahren von Amts wegen an das zuständige Insolvenzgericht abzugeben. Dieses entscheidet dann nach Maßgabe der Insolvenzordnung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dessen weiteren Verlauf.
Bedeutung der Zuständigkeitsregelungen für die Verfahrenseffizienz
Die klare Zuständigkeitsregelung des § 10 StaRUG dient der Verfahrenseffizienz und Rechtssicherheit. Sie stellt sicher, dass die Restrukturierungssachen von Anfang an bei dem sachnächsten Gericht anhängig werden, das über die nötige Kompetenz und Kapazität verfügt.
Durch die Zuweisung an spezialisierte Restrukturierungsabteilungen der Amtsgerichte wird eine hohe Verfahrensqualität und -geschwindigkeit gewährleistet. Die Richter können sich ganz auf die besonderen Anforderungen der vorinsolvenzlichen Sanierung konzentrieren und die erforderlichen Maßnahmen zügig und kompetent treffen.
Auch die Orientierung am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners trägt zur Verfahrenseffizienz bei. Sie stellt sicher, dass das Verfahren dort geführt wird, wo die wesentlichen Bezüge des Schuldners liegen und wo die relevanten Informationen und Ansprechpartner verfügbar sind. Aufwendige Ermittlungen zur örtlichen Zuständigkeit oder Verweisungen an andere Gerichte werden so vermieden.
Die Möglichkeit einer konzentrierten Zuständigkeit für Unternehmensgruppen schafft weitere Synergien. Durch die einheitliche Befassung eines Gerichts können Doppelarbeiten und widersprüchliche Entscheidungen vermieden werden. Auch die Koordination der Einzelverfahren und die Abstimmung der Restrukturierungspläne werden erleichtert.
Die klare Abgrenzung zu anderen Gerichtszuständigkeiten und Verfahren schafft schließlich Rechtsklarheit für alle Beteiligten. Sie verhindert positive oder negative Kompetenzkonflikte und ermöglicht eine schnelle Identifikation des zuständigen Gerichts. Auch die Schnittstellen zum Insolvenzverfahren sind klar definiert, so dass ein nahtloser Übergang bei Vorliegen der Insolvenzgründe gewährleistet ist.
Für die Praxis bedeutet dies, dass die Zuständigkeitsfragen in Restrukturierungssachen meist einfach und eindeutig zu beantworten sind. Schuldner und Gläubiger können sich darauf verlassen, dass das angerufene Restrukturierungsgericht die Sache zügig und kompetent bearbeiten wird. Aufwendige Zuständigkeitsstreitigkeiten oder Erstattungsanträge dürften die Ausnahme bleiben.
Allerdings entbindet die gesetzliche Zuständigkeitsregelung die Beteiligten nicht von der Pflicht zur sorgfältigen Prüfung im Einzelfall. Insbesondere die materiellen Voraussetzungen eines Restrukturierungsverfahrens und die Abgrenzung zur Insolvenzreife müssen gewissenhaft geprüft werden. Auch die Möglichkeiten einer Gruppenrestrukturierung oder eines Wechsels ins Insolvenzverfahren müssen stets im Blick behalten werden.
Insgesamt tragen die Zuständigkeitsregelungen des § 10 StaRUG aber entscheidend dazu bei, dass Restrukturierungsverfahren schnell, effizient und rechtssicher durchgeführt werden können. Sie schaffen die verfahrensrechtlichen Grundlagen für eine vorausschauende und wirkungsvolle Bewältigung von Unternehmenskrisen im Vorfeld der Insolvenz.
Zusammenfassung und Fazit
Systematik und Regelungsgehalt der §§ 1-10 StaRUG
Die §§ 1-10 StaRUG bilden den Grundstein des neuen präventiven Restrukturierungsrahmens. Sie regeln die wesentlichen Voraussetzungen, Instrumente und Verfahrensabläufe, mit denen Unternehmen eine drohende Zahlungsunfähigkeit abwenden und ihre Bestandsfähigkeit sichern können.
Systematisch lassen sich die Vorschriften in drei Regelungskomplexe unterteilen:
Die §§ 1-4 StaRUG definieren zunächst den Anwendungsbereich und die Zugangsbedingungen des Restrukturierungsverfahrens. Sie stellen klar, dass eine drohende Zahlungsunfähigkeit Voraussetzung ist und grenzen die Restrukturierungssachen von der manifesten Insolvenz ab. Zugleich regeln sie die Anforderungen an den Restrukturierungsplan als zentrales Gestaltungsinstrument.
Die §§ 5-8 StaRUG widmen sich sodann den Wirkungen und der Durchführung des Restrukturierungsverfahrens. Sie treffen Regelungen zur Gruppenbildung, zur Forderungsbehandlung und zur Beschlussfassung der Planbetroffenen. Auch die Auswirkungen auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen und Vollstreckungen werden normiert.
Die §§ 9-10 StaRUG enthalten schließlich ergänzende Bestimmungen zur Forderungsanmeldung und zur gerichtlichen Zuständigkeit. Sie sichern die Transparenz und Vollständigkeit des Verfahrens und weisen die Restrukturierungssachen spezialisierten Abteilungen der Amtsgerichte zu.
In der Gesamtschau zeigt sich, dass der Gesetzgeber mit den §§ 1-10 StaRUG die wesentlichen Parameter eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens geregelt hat. Die Vorschriften geben den Unternehmen ein flexibles und effizientes Instrument an die Hand, um eine sich abzeichnende Krise frühzeitig und eigenverantwortlich zu bewältigen.
Gleichzeitig wahren die Regelungen aber auch die berechtigten Interessen der Gläubiger und anderer Stakeholder. Durch Transparenzpflichten, Mitwirkungsrechte und gerichtliche Kontrolle wird ein angemessener Ausgleich zwischen den Sanierungsinteressen des Schuldners und dem Schutzbedürfnis der Betroffenen geschaffen.
Praktische Bedeutung für die Gestaltung von Restrukturierungsprozessen
Für die Unternehmenspraxis haben die §§ 1-10 StaRUG weitreichende Bedeutung. Sie definieren die rechtlichen Leitplanken, innerhalb derer sich Restrukturierungsprozesse künftig bewegen werden. Unternehmen, die ein StaRUG-Verfahren anstreben, müssen die Vorgaben der Vorschriften von Anfang an mitdenken und in ihre Sanierungsplanung einbeziehen.
Konkret bedeutet dies zunächst, dass die Zugangsbedingungen des § 1 StaRUG sorgfältig geprüft werden müssen. Unternehmen müssen frühzeitig erkennen, wann eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt und welche Handlungsoptionen sich daraus ergeben. Auch die Abgrenzung zur manifesten Insolvenz muss im Blick behalten werden.
Bei der Erstellung des Restrukturierungsplans sind die Anforderungen der §§ 2-4 StaRUG zu beachten. Der Plan muss die Kriseninformation und Sanierungsmaßnahmen transparent und verständlich darlegen, die Gläubiger angemessen gruppieren und die Auswirkungen auf die Betroffenen nachvollziehbar machen. Auch eine Vergleichsrechnung und Rentabilitätsanalyse sind unverzichtbar.
Im Rahmen der Planabstimmung und -durchsetzung müssen die Regelungen der §§ 5-8 StaRUG beachtet werden. Die Möglichkeiten und Grenzen von Gruppenmehrheiten, Stimmrechtsbeschränkungen und Obstruktionsverboten sind ebenso zu beachten wie die Auswirkungen auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen und bestehende Vertragsverhältnisse.
Schließlich sind auch die Formalien der Forderungsanmeldung und der Verfahrenszuständigkeit zu beachten. Unternehmen müssen sicherstellen, dass alle Gläubiger fristgerecht einbezogen werden und dass die Sache beim zuständigen Restrukturierungsgericht anhängig gemacht wird.
Insgesamt erfordern die §§ 1-10 StaRUG also eine sorgfältige Vorbereitung und Durchführung von Sanierungsprozessen. Unternehmen müssen die rechtlichen Vorgaben frühzeitig in ihre Planung einbeziehen und im Verfahren penibel beachten. Dabei empfiehlt sich regelmäßig die Einbindung von spezialisierten Beratern, die mit den Besonderheiten des StaRUG vertraut sind.
Gelingt dies, bietet das StaRUG aber große Chancen für eine effiziente und nachhaltige Bewältigung von Unternehmenskrisen. Die Vorschriften schaffen einen flexiblen Rechtsrahmen, der die Sanierung im Vorfeld einer Insolvenz ermöglicht und den Beteiligten weitreichende Gestaltungsspielräume eröffnet. Unternehmen sollten diese Möglichkeiten kennen und im Bedarfsfall konsequent nutzen.
Ausblick auf die weitere Entwicklung der Rechtsprechung und Gesetzgebung
Mit den §§ 1-10 StaRUG hat der Gesetzgeber die Grundlage für ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren geschaffen. Die praktische Bewährung des neuen Rechtsrahmens wird aber erst die Zukunft zeigen. Vieles wird davon abhängen, wie die Vorschriften von den Gerichten ausgelegt und von den Unternehmen in der Praxis genutzt werden.
Es ist damit zu rechnen, dass in den kommenden Jahren eine umfangreiche Rechtsprechung zu den Einzelfragen des StaRUG entstehen wird. Die Gerichte werden die unbestimmten Rechtsbegriffe der Vorschriften konkretisieren, Abgrenzungsfragen klären und die Rechte und Pflichten der Beteiligten näher definieren müssen.
Auch der Gesetzgeber wird die Entwicklung in der Praxis aufmerksam verfolgen und gegebenenfalls nachsteuern müssen. Denkbar sind etwa Anpassungen bei den Anforderungen an den Restrukturierungsplan, den Mitwirkungsrechten der Gläubiger oder den gerichtlichen Kontrollbefugnissen, wenn sich hier Defizite oder Überregulierungen zeigen.
Nicht zuletzt wird auch die europäische Dimension des Restrukturierungsrechts an Bedeutung gewinnen. Die §§ 1-10 StaRUG dienen der Umsetzung der EU-Restrukturierungsrichtlinie und müssen sich in den europäischen Kontext einfügen. Hier können sich aus der Rechtsprechung des EuGH oder aus europäischen Folgeregelungen noch Anpassungsbedarfe ergeben.
Insgesamt ist das StaRUG also nicht als statisches Regelwerk, sondern als dynamisches und entwicklungsoffenes Projekt zu verstehen. Es wird die Aufgabe von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Rechtswissenschaft sein, das neue Restrukturierungsrecht in den kommenden Jahren weiterzuentwickeln und an die praktischen Bedürfnisse anzupassen.
Unternehmen und ihre Berater sind daher gut beraten, die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen und sich kontinuierlich über den aktuellen Stand der Rechtslage zu informieren. Nur so können sie die Chancen und Risiken des StaRUG realistisch einschätzen und die Sanierungsoption rechtssicher und effektiv nutzen.
Wichtige Paragraphen und Erläuterungen
- § 1 StaRUG: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- § 2 StaRUG: Restrukturierungsplan
- § 3 StaRUG: Planbetroffene Restrukturierungsforderungen
- § 4 StaRUG: Anforderungen an den Restrukturierungsplan
- § 5 StaRUG: Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen
- § 6 StaRUG: Bedingte und nicht fällige Restrukturierungsforderungen; Forderungen aus gegenseitigen Verträgen
- § 7 StaRUG: Entscheidung der Planbetroffenen
- § 8 StaRUG: Beendigung von Rechtssachen
- § 9 StaRUG: Berücksichtigungsverbot für nicht angezeigte Restrukturierungsforderungen
- § 10 StaRUG: Zuständigkeit