Die historische Entwicklung des StaRUG und seine Bedeutung in der Wirtschaftskrise

Die historische Entwicklung des StaRUG und seine Bedeutung in der Wirtschaftskrise

Die historische Entwicklung des StaRUG und seine Bedeutung in der Wirtschaftskrise


Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) hat seit seiner Einführung im Jahr 2021 die Landschaft der Unternehmenssanierung in Deutschland grundlegend verändert. Es stellt einen Meilenstein in der Entwicklung des deutschen Restrukturierungsrechts dar und gewinnt in Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit zunehmend an Bedeutung. In diesem Artikel beleuchten wir die historische Entwicklung des StaRUG und analysieren seine Rolle in der aktuellen Wirtschaftskrise.

Einleitung

Bedeutung des StaRUG im aktuellen wirtschaftlichen Kontext

Das StaRUG trat zu einem Zeitpunkt in Kraft, als die globale Wirtschaft mit den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie kämpfte. Es bot Unternehmen in Deutschland ein neues Instrument, um auf die sich rasch verändernden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu reagieren und drohende Insolvenzen abzuwenden.

Die Bedeutung des StaRUG geht jedoch weit über die unmittelbare Krisenbewältigung hinaus. Es markiert einen Paradigmenwechsel in der deutschen Sanierungskultur, weg von der reinen Insolvenzorientierung hin zu einem präventiven Ansatz. Unternehmen erhalten die Möglichkeit, frühzeitig und eigenverantwortlich auf wirtschaftliche Schwierigkeiten zu reagieren, ohne den stigmatisierenden Weg der Insolvenz gehen zu müssen.

In einer Zeit, die von geopolitischen Spannungen, Lieferkettenunterbrechungen und steigender Inflation geprägt ist, bietet das StaRUG Unternehmen einen flexiblen Rahmen, um sich an veränderte Marktbedingungen anzupassen. Es ermöglicht eine Restrukturierung unter Einbeziehung der Gläubiger, ohne die unternehmerische Kontrolle vollständig aufgeben zu müssen.

Zugleich stellt das StaRUG eine Herausforderung für die etablierte Rechtspraxis dar. Es erfordert neue Kompetenzen und Denkweisen von Rechtsanwälten, Richtern und Beratern. Die Umsetzung und Interpretation des Gesetzes in der Praxis ist ein fortlaufender Lernprozess, der die Sanierungslandschaft in den kommenden Jahren prägen wird.

Überblick über die historische Entwicklung des Restrukturierungsrechts

Die Einführung des StaRUG ist das vorläufige Ergebnis einer langen Entwicklung im deutschen und europäischen Restrukturierungsrecht. Diese Entwicklung war geprägt von dem Bestreben, Unternehmen in der Krise effektiver zu unterstützen und die Interessen von Schuldnern und Gläubigern besser auszubalancieren.

Historisch war das deutsche Insolvenzrecht stark auf die Liquidation und Zerschlagung von Unternehmen ausgerichtet. Mit der Insolvenzrechtsreform von 1999 wurde erstmals der Gedanke der Sanierung stärker in den Vordergrund gerückt. Die Einführung des Insolvenzplanverfahrens und der Eigenverwaltung waren wichtige Schritte in diese Richtung.

In den folgenden Jahren zeigte sich jedoch, dass diese Instrumente oft zu spät kamen. Viele Unternehmen scheuten den Weg in die Insolvenz, bis eine Rettung kaum noch möglich war. Zudem erwies sich das Insolvenzverfahren als zu starr und unflexibel, um den Bedürfnissen moderner Unternehmen gerecht zu werden.

Parallel dazu entwickelten sich in anderen Ländern, insbesondere in den USA und Großbritannien, fortschrittliche Restrukturierungsregime. Diese ermöglichten eine frühzeitige und flexible Sanierung außerhalb des formellen Insolvenzverfahrens. Der Erfolg dieser Modelle übte zunehmend Druck auf den deutschen Gesetzgeber aus, ähnliche Möglichkeiten zu schaffen.

Ein entscheidender Impuls kam schließlich von der Europäischen Union. Mit der EU-Restrukturierungsrichtlinie von 2019 wurde der Rahmen für ein präventives Restrukturierungsverfahren vorgegeben, den alle Mitgliedstaaten umsetzen mussten. Dies war der unmittelbare Anlass für die Entwicklung des StaRUG.

Die Einführung des StaRUG markiert somit den vorläufigen Höhepunkt einer langen Entwicklung. Es vereint Elemente des deutschen Insolvenzrechts mit internationalen Best Practices und schafft einen neuen Rechtsrahmen für die vorinsolvenzliche Sanierung. Damit positioniert sich Deutschland im internationalen Wettbewerb der Restrukturierungsregime neu und bietet Unternehmen in der Krise erweiterte Handlungsoptionen.

Vorläufer und Inspirationen des StaRUG

Entwicklungen im deutschen Insolvenzrecht

Die Wurzeln des StaRUG reichen tief in die Entwicklung des deutschen Insolvenzrechts zurück. Lange Zeit war dieses primär auf die Liquidation zahlungsunfähiger Unternehmen und die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger ausgerichtet. Der Gedanke der Sanierung und des Erhalts von Unternehmen spielte eine untergeordnete Rolle.

Ein erster wichtiger Schritt in Richtung einer sanierungsfreundlicheren Insolvenzordnung war die Reform von 1999. Mit ihr wurde das Insolvenzplanverfahren eingeführt, das erstmals die Möglichkeit bot, ein Unternehmen im Rahmen der Insolvenz zu sanieren und fortzuführen. Auch die Option der Eigenverwaltung, bei der die Geschäftsführung unter Aufsicht eines Sachwalters die Kontrolle behält, war eine wichtige Neuerung.

Diese Instrumente wurden in den folgenden Jahren weiterentwickelt und verfeinert. Das ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) von 2012 stärkte die Möglichkeiten der Eigenverwaltung und führte das Schutzschirmverfahren ein. Letzteres erlaubte es Unternehmen, unter gerichtlichem Schutz einen Insolvenzplan vorzubereiten.

Trotz dieser Fortschritte blieben wesentliche Probleme bestehen. Insbesondere erwies sich die Stigmatisierung des Insolvenzverfahrens als Hemmnis für frühzeitige Sanierungen. Viele Unternehmen zögerten zu lange, bevor sie den Weg der Insolvenz gingen, wodurch wertvolle Zeit für eine Restrukturierung verloren ging.

Zudem zeigte sich, dass die bestehenden Instrumente für bestimmte Konstellationen nicht flexibel genug waren. Insbesondere bei komplexen Finanzierungsstrukturen oder bei der Restrukturierung von Konzernen stießen sie an ihre Grenzen. Hier fehlte es an Möglichkeiten, einzelne Gläubigergruppen gezielt einzubeziehen und andere außen vor zu lassen.

Diese Erfahrungen und Erkenntnisse flossen in die Konzeption des StaRUG ein. Es greift viele Elemente des Insolvenzrechts auf, etwa das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung oder die Möglichkeit der Plangestaltung. Zugleich geht es aber weit darüber hinaus, indem es einen präventiven Ansatz verfolgt und mehr Flexibilität bei der Gestaltung von Sanierungslösungen bietet.

Einflüsse aus dem internationalen Restrukturierungsrecht

Bei der Entwicklung des StaRUG spielten auch internationale Vorbilder eine wichtige Rolle. Insbesondere das angelsächsische Restrukturierungsrecht mit seinen flexiblen und pragmatischen Ansätzen übte einen starken Einfluss aus.

Ein wichtiger Impulsgeber war das US-amerikanische Chapter 11-Verfahren. Dieses ermöglicht es Unternehmen, unter gerichtlichem Schutz eine umfassende Restrukturierung durchzuführen, ohne die Kontrolle über das operative Geschäft zu verlieren. Die Möglichkeit, einzelne Gläubigergruppen zu überstimmen (Cram Down) und die breite Gestaltungsfreiheit bei der Erstellung des Restrukturierungsplans waren Aspekte, die auch für das StaRUG Pate standen.

Auch das englische Scheme of Arrangement und das neuere Restructuring Plan lieferten wichtige Anregungen. Diese Verfahren erlauben eine flexible Restrukturierung von Verbindlichkeiten außerhalb der formellen Insolvenz und haben sich insbesondere bei komplexen Finanzrestrukturierungen bewährt. Die Möglichkeit, einzelne Gläubigergruppen gezielt einzubeziehen, findet sich in ähnlicher Form im StaRUG wieder.

Weitere Inspirationen kamen aus den Niederlanden, die mit dem WHOA (Wet homologatie onderhands akkoord) ein modernes Restrukturierungsregime geschaffen hatten, sowie aus Frankreich und Italien, die ebenfalls Erfahrungen mit vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren gesammelt hatten.

Der deutsche Gesetzgeber hat diese internationalen Erfahrungen sorgfältig ausgewertet und an die Besonderheiten des deutschen Rechts- und Wirtschaftssystems angepasst. Das Ergebnis ist ein Restrukturierungsregime, das internationale Best Practices mit bewährten Elementen des deutschen Insolvenzrechts verbindet.

Die EU-Restrukturierungsrichtlinie als direkter Auslöser

Den unmittelbaren Anstoß für die Entwicklung des StaRUG gab die EU-Richtlinie 2019/1023 über präventive Restrukturierungsrahmen. Diese Richtlinie, die am 20. Juni 2019 in Kraft trat, verpflichtete alle EU-Mitgliedstaaten, bis zum 17. Juli 2021 ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren in ihr nationales Recht zu implementieren.

Ziel der Richtlinie war es, einen harmonisierten Rahmen für die frühzeitige Sanierung von Unternehmen in der EU zu schaffen. Sie reagierte damit auf die Erkenntnis, dass viele wirtschaftlich überlebensfähige Unternehmen zu spät oder gar nicht saniert wurden, weil geeignete rechtliche Instrumente fehlten.

Die Richtlinie gab wesentliche Eckpunkte für die nationalen Restrukturierungsregime vor. Dazu gehörten:

  • Die Möglichkeit einer vorinsolvenzlichen Sanierung unter Beibehaltung der Kontrolle durch den Schuldner
  • Ein Moratorium zum Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen
  • Die Möglichkeit der klassenübergreifenden Mehrheitsentscheidung (Cross-Class Cram-Down)
  • Der Schutz von Neufinanzierungen im Rahmen der Restrukturierung
  • Die Einbeziehung von Arbeitnehmerforderungen und Anteilsrechten

Der deutsche Gesetzgeber nutzte die Umsetzung der Richtlinie als Gelegenheit für eine grundlegende Neugestaltung des Restrukturierungsrechts. Das StaRUG geht in vielen Punkten über die Mindestanforderungen der Richtlinie hinaus und schafft ein eigenständiges, an den Bedürfnissen der deutschen Wirtschaft orientiertes Verfahren.

Dabei wurden die Vorgaben der Richtlinie nicht eins zu eins übernommen, sondern kreativ an das deutsche Rechtssystem angepasst. So wurde etwa auf ein generelles Moratorium verzichtet und stattdessen ein flexibles System von Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumenten geschaffen.

Die EU-Richtlinie war somit nicht nur Auslöser, sondern auch Katalysator für einen längst überfälligen Modernisierungsschub im deutschen Restrukturierungsrecht. Sie bot den Rahmen und den Impuls, um innovative Konzepte zu entwickeln und international bewährte Praktiken in das deutsche Recht zu integrieren.

Der Gesetzgebungsprozess zum StaRUG

Erste Entwürfe und Diskussionen

Der Gesetzgebungsprozess zum StaRUG begann im Herbst 2019, kurz nach Verabschiedung der EU-Restrukturierungsrichtlinie. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) legte im September 2019 erste Eckpunkte für ein Restrukturierungsverfahren vor. Diese wurden in Fachkreisen intensiv diskutiert und bildeten die Grundlage für die weitere Ausarbeitung des Gesetzentwurfs.

Ein erster Referentenentwurf wurde am 18. September 2020 veröffentlicht. Dieser Entwurf ging in vielen Punkten über die Mindestanforderungen der EU-Richtlinie hinaus und sah ein umfassendes Instrumentarium zur vorinsolvenzlichen Sanierung vor. Er enthielt bereits die wesentlichen Elemente des späteren Gesetzes, darunter:

  • Das Konzept des Restrukturierungsplans als zentrales Instrument der Sanierung
  • Die Möglichkeit der Mehrheitsentscheidung und des Cross-Class Cram-Down
  • Ein System von Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumenten
  • Die Rolle des Restrukturierungsgerichts und des Restrukturierungsbeauftragten

Der Entwurf löste eine breite Diskussion in Fachkreisen aus. Während die grundsätzliche Stoßrichtung begrüßt wurde, gab es auch kritische Stimmen zu einzelnen Aspekten. Insbesondere die Komplexität des Verfahrens und die Rolle der Gerichte wurden kontrovers diskutiert.

In den folgenden Wochen wurde der Entwurf innerhalb der Bundesregierung und mit Experten weiter beraten und verfeinert. Am 14. Oktober 2020 beschloss das Bundeskabinett schließlich den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG), das neben dem StaRUG auch Änderungen im Insolvenzrecht vorsah.

Stellungnahmen und Kritik von Interessengruppen

Nach Veröffentlichung des Regierungsentwurfs hatten Verbände, Organisationen und Experten die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Diese Phase war geprägt von intensiven Diskussionen und teils kontroversen Positionen.

Die Wirtschaftsverbände begrüßten grundsätzlich die Einführung eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens. Sie sahen darin eine wichtige Ergänzung des Sanierungsinstrumentariums und eine Chance, Unternehmen frühzeitiger und effektiver zu restrukturieren. Gleichzeitig äußerten sie Bedenken hinsichtlich der Komplexität des Verfahrens und forderten Vereinfachungen für kleine und mittlere Unternehmen.

Die Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter kritisierten hingegen, dass die Rechte der Beschäftigten im Restrukturierungsverfahren nicht ausreichend geschützt seien. Sie forderten eine stärkere Einbindung der Betriebsräte und einen besseren Schutz von Arbeitnehmerforderungen.

Aus der Anwaltschaft und der Insolvenzverwalterschaft kamen differenzierte Stellungnahmen. Einerseits wurde die Modernisierung des Restrukturierungsrechts begrüßt, andererseits gab es Bedenken hinsichtlich der Praktikabilität einzelner Regelungen. Insbesondere die Rolle der Gerichte und die Anforderungen an den Restrukturierungsbeauftragten wurden kritisch hinterfragt.

Die Finanzwirtschaft äußerte sich überwiegend positiv zum Gesetzentwurf. Sie sah darin eine Chance, Sanierungen effizienter und mit geringeren Wertverlusten durchzuführen. Allerdings gab es auch Forderungen nach einem stärkeren Schutz von Sicherungsrechten und Neufinanzierungen.

Die Wissenschaft brachte sich mit zahlreichen Fachbeiträgen und Gutachten in die Diskussion ein. Dabei wurden insbesondere verfassungsrechtliche Fragen, etwa zum Eingriff in Gläubigerrechte, sowie rechtsvergleichende Aspekte beleuchtet.

Parlamentarische Beratungen und Verabschiedung

Nach Abschluss der Verbändeanhörung begann die parlamentarische Phase des Gesetzgebungsverfahrens. Der Bundestag befasste sich in erster Lesung am 18. November 2020 mit dem Gesetzentwurf. Es folgte eine intensive Beratung im Rechtsausschuss, der am 2. Dezember 2020 eine öffentliche Expertenanhörung durchführte.

In der Anhörung wurden nochmals die verschiedenen Positionen zum Gesetzentwurf deutlich. Während die Grundrichtung des StaRUG breite Zustimmung fand, gab es zu einzelnen Aspekten durchaus kontroverse Diskussionen. Insbesondere die Fragen der Zugangsschwelle zum Verfahren, der Rolle der Gerichte und des Schutzes von Arbeitnehmerrechten standen im Fokus.

Im Anschluss an die Anhörung erarbeiteten die Koalitionsfraktionen Änderungsanträge zum Gesetzentwurf. Diese griffen einige der in der Anhörung vorgebrachten Kritikpunkte auf und präzisierten verschiedene Regelungen. Unter anderem wurden die Voraussetzungen für den Zugang zum Verfahren konkretisiert und die Rechte der Arbeitnehmer gestärkt.

Am 17. Dezember 2020 verabschiedete der Bundestag das Gesetz in zweiter und dritter Lesung mit den Stimmen der Regierungskoalition. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 18. Dezember 2020 zu. Nach der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten wurde das Gesetz am 29. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Das StaRUG trat zum 1. Januar 2021 in Kraft, wobei einige Regelungen erst zum 17. Juli 2021 wirksam wurden. Damit hatte Deutschland die EU-Restrukturierungsrichtlinie fristgerecht umgesetzt und zugleich einen Meilenstein in der Entwicklung des deutschen Restrukturierungsrechts gesetzt.

Der Gesetzgebungsprozess zum StaRUG war geprägt von intensiven fachlichen Diskussionen und dem Bemühen, einen ausgewogenen Interessenausgleich zu finden. Das Ergebnis ist ein komplexes, aber innovatives Gesetzeswerk, das die Sanierungslandschaft in Deutschland grundlegend verändert hat.

Kernelemente und Innovationen des StaRUG

Das Konzept der vorinsolvenzlichen Sanierung

Das zentrale und revolutionäre Element des StaRUG ist das Konzept der vorinsolvenzlichen Sanierung. Es ermöglicht Unternehmen, sich zu restrukturieren, bevor eine Insolvenz eintritt. Dies stellt einen Paradigmenwechsel im deutschen Sanierungsrecht dar, das bisher stark auf das formelle Insolvenzverfahren fokussiert war.

Kerngedanke ist, dass Unternehmen bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit - also in einem Stadium, in dem noch Handlungsspielraum besteht - Sanierungsmaßnahmen einleiten können. Dies soll eine frühzeitige und nachhaltige Restrukturierung ermöglichen, bevor die Krise zu weit fortgeschritten ist.

Das StaRUG definiert die drohende Zahlungsunfähigkeit als Zustand, in dem das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine Zahlungspflichten in den nächsten 24 Monaten zu erfüllen. Dies schafft einen weiten zeitlichen Rahmen für präventive Sanierungsmaßnahmen.

Ein wesentlicher Vorteil des vorinsolvenzlichen Ansatzes ist, dass das Unternehmen die Kontrolle über den Sanierungsprozess behält. Anders als im Insolvenzverfahren bleibt die Geschäftsführung im Amt und kann die Restrukturierung weitgehend eigenverantwortlich steuern. Dies reduziert die Stigmatisierung und erhöht die Akzeptanz bei Geschäftspartnern und Kunden.

Zugleich bietet das StaRUG Instrumente, um auch gegen den Willen einzelner Gläubiger Sanierungsmaßnahmen durchzusetzen. Dies ermöglicht es, Blockadehaltungen zu überwinden und eine mehrheitlich getragene Lösung zu finden.

Neue Instrumente und Verfahrensweisen

Das StaRUG führt eine Reihe neuer Instrumente und Verfahrensweisen ein, die Unternehmen bei der Restrukturierung unterstützen sollen. Zu den wichtigsten Innovationen gehören:

  • Der Restrukturierungsplan: Ähnlich einem Insolvenzplan ermöglicht er die Neuordnung der Passivseite des Unternehmens. Er kann Regelungen zur Kürzung, Stundung oder Umwandlung von Forderungen sowie zur Änderung von Anteilsrechten enthalten.
  • Die Planabstimmung: Der Plan kann durch Mehrheitsentscheidung der Gläubiger angenommen werden. Dabei ist eine Abstimmung in Gruppen vorgesehen, wobei unter bestimmten Voraussetzungen auch eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung (Cross-Class Cram-Down) möglich ist.
  • Stabilisierungsanordnungen: Das Gericht kann Vollstreckungsmaßnahmen und Verwertungen für bis zu acht Monate untersagen, um dem Unternehmen Ruhe für die Verhandlungen zu verschaffen.
  • Vertragsbeendigung: Unter bestimmten Voraussetzungen können gegenseitige Verträge beendet werden, wenn der Vertragspartner einer Anpassung oder Beendigung nicht zustimmt.
  • Der Restrukturierungsbeauftragte: Er kann vom Gericht bestellt werden, um den Restrukturierungsprozess zu überwachen und zwischen den Beteiligten zu vermitteln.

Diese Instrumente bieten Unternehmen ein flexibles Toolset, um ihre Restrukturierung maßgeschneidert zu gestalten. Sie können einzeln oder in Kombination eingesetzt werden, je nach den Erfordernissen des Einzelfalls.

Eine weitere Innovation ist die modulare Struktur des Verfahrens. Unternehmen können wählen, ob sie das Restrukturierungsgericht nur punktuell einbinden oder ein vollständig gerichtlich begleitetes Verfahren durchführen wollen. Dies ermöglicht eine an die jeweilige Situation angepasste Vorgehensweise.

Abgrenzung zum Insolvenzverfahren

Das StaRUG-Verfahren unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom klassischen Insolvenzverfahren. Die wichtigsten Unterschiede sind:

  • Zeitpunkt: Das StaRUG greift bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit, während das Insolvenzverfahren erst bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eröffnet wird.
  • Kontrolle: Im StaRUG-Verfahren behält der Schuldner die Kontrolle über sein Unternehmen, während im Insolvenzverfahren ein Insolvenzverwalter bestellt wird.
  • Öffentlichkeit: Das StaRUG-Verfahren ist nicht öffentlich, während das Insolvenzverfahren im Insolvenzregister bekannt gemacht wird.
  • Umfang: Das StaRUG ermöglicht eine selektive Einbeziehung von Gläubigern, während das Insolvenzverfahren grundsätzlich alle Gläubiger erfasst.
  • Flexibilität: Das StaRUG bietet mehr Gestaltungsspielräume bei der Restrukturierung, während das Insolvenzverfahren stärker formalisiert ist.

Trotz dieser Unterschiede gibt es auch Gemeinsamkeiten und Überschneidungen. Beide Verfahren zielen letztlich auf die Sanierung und den Erhalt von Unternehmen ab. Auch nutzen sie ähnliche Instrumente, wie etwa den Restrukturierungs- bzw. Insolvenzplan.

In der Praxis kann das StaRUG-Verfahren auch als Vorstufe oder Alternative zum Insolvenzverfahren dienen. Gelingt die Sanierung im Rahmen des StaRUG nicht, bleibt der Weg in die Insolvenz offen. Umgekehrt können Elemente des StaRUG auch im Rahmen einer Eigenverwaltung oder eines Schutzschirmverfahrens nach der Insolvenzordnung genutzt werden.

Die Abgrenzung zwischen StaRUG und Insolvenzverfahren ist in der Praxis nicht immer trennscharf. Unternehmen und ihre Berater müssen sorgfältig abwägen, welches Verfahren im konkreten Fall die besten Sanierungschancen bietet. Dabei spielen Faktoren wie der Grad der finanziellen Krise, die Komplexität der Gläubigerstruktur und die Bereitschaft der Stakeholder zur Kooperation eine wichtige Rolle.

Implementierung und erste Erfahrungen

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

Das StaRUG trat am 1. Januar 2021 in Kraft, wobei einige Regelungen erst zum 17. Juli 2021 wirksam wurden. Diese gestaffelte Einführung sollte den Beteiligten Zeit geben, sich auf die neuen Verfahren einzustellen und notwendige Vorbereitungen zu treffen.

Für die Übergangszeit galten besondere Regelungen. So konnten Unternehmen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes in eine Krise geraten waren, das neue Verfahren unter erleichterten Bedingungen nutzen. Auch wurden die Zugangsvoraussetzungen zum Schutzschirmverfahren nach der Insolvenzordnung vorübergehend gelockert, um einen fließenden Übergang zu ermöglichen.

Die Implementierung des StaRUG stellte alle Beteiligten vor große Herausforderungen. Gerichte, Anwälte und Berater mussten sich mit den neuen Regelungen vertraut machen und entsprechende Kompetenzen aufbauen. Auch die technische und organisatorische Infrastruktur, etwa für die elektronische Aktenführung, musste angepasst werden.

Reaktionen aus der Wirtschaft und Rechtspraxis

Die Reaktionen auf das Inkrafttreten des StaRUG waren überwiegend positiv. Wirtschaftsverbände begrüßten die neuen Möglichkeiten zur frühzeitigen Sanierung und sahen darin eine wichtige Unterstützung für Unternehmen in der Corona-Krise.

In der Rechtspraxis wurde das StaRUG als innovative und mutige Reform gewertet. Viele Experten sahen darin einen Paradigmenwechsel im deutschen Restrukturierungsrecht und eine Chance, Deutschland als Sanierungsstandort attraktiver zu machen.

Allerdings gab es auch kritische Stimmen. Einige Praktiker bemängelten die Komplexität des Verfahrens und befürchteten, dass es für kleine und mittlere Unternehmen zu aufwendig und kostspielig sein könnte. Auch die Rolle der Gerichte und die Anforderungen an den Restrukturierungsbeauftragten wurden kontrovers diskutiert.

In den ersten Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes hielt sich die Zahl der StaRUG-Verfahren noch in Grenzen. Dies wurde einerseits auf die Neuheit des Instruments zurückgeführt, andererseits auf die parallel laufenden Corona-Hilfen und die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, die den unmittelbaren Handlungsdruck reduzierten.

Erste Verfahren und Gerichtsentscheidungen

Die ersten StaRUG-Verfahren wurden mit großem Interesse verfolgt. Sie zeigten, dass das neue Instrument in der Praxis funktionsfähig ist und tatsächlich zur Sanierung von Unternehmen beitragen kann.

Ein vielbeachtetes frühes Verfahren betraf die Eterna Mode Holding GmbH, einen Hemdenhersteller mit rund 1000 Mitarbeitern. Das Unternehmen nutzte das StaRUG, um seine Finanzverbindlichkeiten zu restrukturieren und einen Schuldenschnitt durchzusetzen. Der Fall zeigte, wie auch größere Unternehmen von dem neuen Verfahren profitieren können.

Die ersten Gerichtsentscheidungen zum StaRUG konzentrierten sich auf verfahrensrechtliche Fragen und die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe. So präzisierten die Gerichte etwa die Voraussetzungen für den Zugang zum Verfahren und die Anforderungen an den Restrukturierungsplan.

Eine wichtige Entscheidung traf das Amtsgericht Köln im Fall der Römertopf Keramik GmbH. Das Gericht bestätigte hier erstmals einen StaRUG-Plan gegen den Widerstand einzelner Gläubiger und machte dabei von der Möglichkeit des Cross-Class Cram-Down Gebrauch. Dies unterstrich die Durchsetzungskraft des neuen Instruments.

Insgesamt zeigten die ersten Verfahren und Entscheidungen, dass das StaRUG ein wirksames Instrument zur Unternehmenssanierung sein kann. Sie machten aber auch deutlich, dass die praktische Anwendung des Gesetzes noch viele Fragen aufwirft und einer weiteren Konkretisierung durch Rechtsprechung und Praxis bedarf.

Bedeutung des StaRUG in der aktuellen Wirtschaftskrise

Herausforderungen durch Pandemie, Inflation und geopolitische Spannungen

Die Einführung des StaRUG fiel in eine Zeit multipler wirtschaftlicher Herausforderungen. Die COVID-19-Pandemie hatte ganze Branchen in Bedrängnis gebracht und Lieferketten unterbrochen. Kaum hatte sich die Lage etwas entspannt, führten der Ukraine-Krieg und die daraus resultierende Energiekrise zu neuen Verwerfungen.

Hinzu kamen steigende Inflationsraten und Zinsen, die viele Unternehmen vor Finanzierungsprobleme stellten. Der Fachkräftemangel und der technologische Wandel, insbesondere die Digitalisierung und der Übergang zur klimaneutralen Wirtschaft, verstärkten den Anpassungsdruck.

In diesem Umfeld sahen sich viele Unternehmen gezwungen, ihre Geschäftsmodelle zu überdenken und ihre Strukturen anzupassen. Das StaRUG bot hierfür einen rechtlichen Rahmen, der flexibler und weniger stigmatisierend war als das klassische Insolvenzverfahren.

Das StaRUG als Instrument der Krisenbewältigung

Das StaRUG erwies sich in dieser Situation als wertvolles Instrument der Krisenbewältigung. Es ermöglichte Unternehmen, frühzeitig und proaktiv auf wirtschaftliche Schwierigkeiten zu reagieren und notwendige Restrukturierungen einzuleiten.

Besonders wichtig war dabei die Möglichkeit, Verbindlichkeiten zu restrukturieren und Verträge anzupassen. Dies half Unternehmen, ihre Kostenstrukturen zu optimieren und sich auf veränderte Marktbedingungen einzustellen. Auch die Option, einzelne Gläubigergruppen gezielt einzubeziehen, erwies sich als hilfreich, um maßgeschneiderte Lösungen zu finden.

Die Flexibilität des StaRUG-Verfahrens kam den Bedürfnissen kriselnder Unternehmen entgegen. Sie konnten den Grad der gerichtlichen Einbindung selbst bestimmen und das Verfahren an ihre spezifische Situation anpassen. Dies ermöglichte es auch kleineren und mittleren Unternehmen, von den neuen Sanierungsmöglichkeiten zu profitieren.

Zudem bot das StaRUG einen Rahmen für konstruktive Verhandlungen zwischen Schuldnern und Gläubigern. Die Möglichkeit einer gerichtlichen Planbestätigung schuf Anreize für alle Beteiligten, sich auf einvernehmliche Lösungen zu einigen. Dies trug dazu bei, Werte zu erhalten und Arbeitsplätze zu sichern.

Vergleich mit anderen wirtschaftspolitischen Maßnahmen

Das StaRUG war Teil eines breiteren Maßnahmenpakets zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie und anderer Krisen. Im Vergleich zu anderen wirtschaftspolitischen Instrumenten zeichnete es sich durch seinen strukturellen und langfristigen Ansatz aus.

Während Soforthilfen, Kurzarbeitergeld und KfW-Kredite primär auf die kurzfristige Liquiditätssicherung abzielten, ermöglichte das StaRUG eine nachhaltige Neuordnung der Unternehmensstrukturen. Es adressierte nicht nur die Symptome, sondern auch die Ursachen wirtschaftlicher Schieflagen.

Im Gegensatz zu breit gestreuten Hilfsprogrammen war das StaRUG ein zielgerichtetes Instrument, das nur von Unternehmen mit tragfähigem Geschäftsmodell genutzt werden konnte. Dies trug dazu bei, Mitnahmeeffekte zu vermeiden und die Restrukturierungsmittel effizient einzusetzen.

Auch im Vergleich zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, die als Akutmaßnahme in der Pandemie ergriffen wurde, bot das StaRUG eine nachhaltigere Lösung. Es schuf Anreize für eine aktive Sanierung, statt lediglich den Status quo zu konservieren.

Insgesamt erwies sich das StaRUG als wichtige Ergänzung des wirtschaftspolitischen Instrumentariums in der Krise. Es schloss eine Lücke zwischen kurzfristigen Hilfsprogrammen und dem Insolvenzrecht und bot Unternehmen einen Weg, gestärkt aus der Krise hervorzugehen.

Kritische Würdigung und Ausblick

Stärken und Schwächen des StaRUG in der Praxis

Nach mehreren Jahren praktischer Erfahrung mit dem StaRUG zeichnet sich ein differenziertes Bild seiner Stärken und Schwächen ab. Zu den zentralen Stärken zählen:

  • Die Möglichkeit einer frühzeitigen und eigenverantwortlichen Sanierung
  • Die Flexibilität des Verfahrens und die vielfältigen Gestaltungsoptionen
  • Die Durchsetzbarkeit von Restrukturierungsmaßnahmen auch gegen den Willen einzelner Gläubiger
  • Die geringere Stigmatisierung im Vergleich zum Insolvenzverfahren
  • Die Möglichkeit, das Verfahren vertraulich durchzuführen

Demgegenüber wurden in der Praxis auch einige Schwächen und Herausforderungen deutlich:

  • Die Komplexität des Verfahrens, die insbesondere für kleinere Unternehmen eine Hürde darstellen kann
  • Die hohen Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens, die erhebliche Ressourcen binden
  • Die teilweise noch bestehende Rechtsunsicherheit bei der Auslegung einzelner Bestimmungen
  • Die begrenzte Einbindung von Arbeitnehmern und deren Vertretungen in den Restrukturierungsprozess
  • Die Herausforderungen bei der Bestimmung des richtigen Zeitpunkts für den Eintritt in das Verfahren

Insgesamt hat sich das StaRUG als wertvolle Ergänzung des Sanierungsinstrumentariums erwiesen. Es schließt die Lücke zwischen außergerichtlicher Sanierung und Insolvenzverfahren und bietet Unternehmen neue Handlungsoptionen in der Krise.

Mögliche Weiterentwicklungen und Anpassungen

Basierend auf den bisherigen Erfahrungen zeichnen sich einige Bereiche ab, in denen Weiterentwicklungen und Anpassungen des StaRUG denkbar sind:

  • Vereinfachung des Verfahrens für kleine und mittlere Unternehmen, etwa durch standardisierte Prozesse oder erleichterte Zugangsvoraussetzungen
  • Stärkere Einbindung von Arbeitnehmern und Betriebsräten in den Restrukturierungsprozess
  • Präzisierung der Regelungen zur Gruppenbildung und zum Cross-Class Cram-Down, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen
  • Erweiterung der Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung, insbesondere im Hinblick auf langfristige Verträge
  • Verbesserung des Schutzes von Neufinanzierungen im Rahmen der Restrukturierung
  • Anpassung der Regelungen zur grenzüberschreitenden Wirkung von StaRUG-Verfahren, um internationale Restrukturierungen zu erleichtern

Zudem wird diskutiert, die Erfahrungen mit dem StaRUG für eine weitergehende Reform des Insolvenzrechts zu nutzen. Dabei könnte es etwa um eine stärkere Verzahnung von StaRUG und Insolvenzordnung oder um die Übertragung bewährter Elemente des StaRUG in das Insolvenzverfahren gehen.

Auch auf europäischer Ebene ist mit weiteren Entwicklungen zu rechnen. Die EU-Kommission hat angekündigt, die Umsetzung der Restrukturierungsrichtlinie in den Mitgliedstaaten zu evaluieren und gegebenenfalls Anpassungen vorzuschlagen. Dies könnte mittelfristig zu einer weiteren Harmonisierung des Restrukturierungsrechts in Europa führen.

Zukunftsperspektiven für das Restrukturierungsrecht in Deutschland

Die Einführung des StaRUG hat die Sanierungslandschaft in Deutschland nachhaltig verändert. Es ist davon auszugehen, dass sich dieser Wandel in den kommenden Jahren fortsetzen und intensivieren wird. Einige mögliche Entwicklungslinien sind:

  • Eine zunehmende Professionalisierung und Spezialisierung in der Restrukturierungsberatung, mit der Herausbildung neuer Berufsbilder und Qualifikationen
  • Die Entwicklung von Best Practices und Standardisierungen für StaRUG-Verfahren, die zu mehr Effizienz und Rechtssicherheit führen
  • Eine stärkere Digitalisierung und Automatisierung von Restrukturierungsprozessen, etwa durch den Einsatz von Legal Tech und KI-gestützten Tools
  • Eine intensivere Verzahnung von finanzwirtschaftlicher und operativer Restrukturierung, um ganzheitliche Sanierungskonzepte zu entwickeln
  • Ein wachsender Fokus auf präventives Krisenmanagement und Früherkennung von Unternehmenskrisen, um den vollen Nutzen des StaRUG auszuschöpfen

Zugleich ist zu erwarten, dass das Restrukturierungsrecht stärker in den Fokus der wirtschaftspolitischen Debatte rücken wird. Angesichts der anhaltenden wirtschaftlichen Herausforderungen und des strukturellen Wandels in vielen Branchen wird die Fähigkeit zur effizienten und nachhaltigen Unternehmenssanierung zunehmend als Standortfaktor wahrgenommen.

Dabei wird es darauf ankommen, die richtige Balance zwischen Gläubigerschutz und Sanierungsförderung zu finden. Das StaRUG hat hier neue Maßstäbe gesetzt, indem es Eingriffe in Gläubigerrechte ermöglicht, diese aber an strenge Voraussetzungen knüpft. Diese Abwägung wird auch in Zukunft eine zentrale Herausforderung des Restrukturierungsrechts bleiben.

Nicht zuletzt wird sich das Restrukturierungsrecht auch mit neuen inhaltlichen Herausforderungen auseinandersetzen müssen. Themen wie Nachhaltigkeit, Digitalisierung und New Work werden die Anforderungen an zukunftsfähige Sanierungskonzepte verändern. Das Restrukturierungsrecht wird darauf reagieren und neue Lösungsansätze entwickeln müssen.

Insgesamt lässt sich feststellen, dass das StaRUG den Weg für ein modernes und flexibles Restrukturierungsrecht in Deutschland geebnet hat. Es wird nun darauf ankommen, diesen Weg konsequent weiterzugehen und das Instrumentarium kontinuierlich an die sich wandelnden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen.

Wichtige Paragraphen und Erläuterungen

  • § 1 StaRUG: Definiert den Anwendungsbereich des Gesetzes
  • § 18 StaRUG: Regelt die drohende Zahlungsunfähigkeit als Zugangsvoraussetzung
  • § 49 StaRUG: Beschreibt die Wirkungen des bestätigten Restrukturierungsplans
  • § 80 StaRUG: Definiert die Aufgaben und Befugnisse des Restrukturierungsbeauftragten




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